Rz. 25

In Strafsachen wird über einen Gerichtswachtmeister oder - was die Regel ist - durch die Post bzw. durch beliehene Unternehmen, die gem. § 33 Postgesetz der Post gleichgestellt sind, zugestellt.

 

Rz. 26

In OWi-Sachen stehen der Verwaltungsbehörde die in §§ 3-6 VwZG festgelegten Zustellungsarten nach ihrem freien Ermessen zur Auswahl:

Zustellung an Rechtsanwälte
Zustellung durch die Post durch Zustellungsurkunde
Zustellung durch eingeschriebenen Brief.
 

Rz. 27

 

Achtung: Zustellung im EU-Ausland

Zustellungen im EU-Ausland können regelmäßig durch Einschreiben mit Rückschein erfolgen (§ 183 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).

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