Rz. 25
In Strafsachen wird über einen Gerichtswachtmeister oder - was die Regel ist - durch die Post bzw. durch beliehene Unternehmen, die gem. § 33 Postgesetz der Post gleichgestellt sind, zugestellt.
Rz. 26
In OWi-Sachen stehen der Verwaltungsbehörde die in §§ 3-6 VwZG festgelegten Zustellungsarten nach ihrem freien Ermessen zur Auswahl:
▪ | Zustellung an Rechtsanwälte |
▪ | Zustellung durch die Post durch Zustellungsurkunde |
▪ | Zustellung durch eingeschriebenen Brief. |
Rz. 27
Achtung: Zustellung im EU-Ausland
Zustellungen im EU-Ausland können regelmäßig durch Einschreiben mit Rückschein erfolgen (§ 183 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).
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