Rz. 35

I.d.R. wird dem Betroffenen an seiner Wohnung zugestellt. Wohnung ist - ohne Rücksicht auf den Wohnsitz nach § 7 BGB und unabhängig von melderechtlichen Vorschriften (BGH NJW 1978, 1858) - die Räumlichkeit, die der Zustelladressat zur Zeit der Zustellung tatsächlich für eine gewisse Dauer bewohnt (OLG Düsseldorf StV 1993, 400; OLG Hamm zfs 2004, 146).

 

Rz. 36

Die Eigenschaft als Wohnung geht erst dann verloren, wenn sich während der Abwesenheit des Adressaten auch der räumliche Mittelpunkt seines Lebens an einen anderen Ort verlagert (BFH, Beschl. v. 10.8.2005 - XI 237/03), z.B. zwischenzeitlich umgezogen ist (KG VRS 120, 31) und er die frühere Wohnung längere Zeit nicht mehr genutzt hat (OLG Koblenz StraFo 2005, 197). Anderes kann ausnahmsweise nur dann gelten, wenn sich der Betreffende "dolos" als dort wohnend geriert (OLG Jena NStZ-RR 2006, 238).

 

Rz. 37

 

Tipp: Studenten

Ein Student hat während des Semesters seinen Wohnort am Studienort selbst (OLG Karlsruhe NZV 1996, 164). Während der Semesterferien ist dies wohl anders zu beurteilen. Dann hat der Student seinen Wohnort, an dem zuzustellen ist, an seine Heimatadresse zurückverlagert.

Unwirksam ist die Zustellung (auch die Ersatzzustellung) wenn der Betroffene im Zeitpunkt der Zustellung bereits verzogen war (AG Eberswalde zfs 2007, 174).

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