Rz. 20

Wegen der Einzelheiten wird verwiesen auf die allgemeinen Ausführungen zur Feuerversicherung (siehe § 5 Rdn 29 ff.). Für die Wohngebäudeversicherung gelten insoweit keine Besonderheiten. Von besonderer praktischer Bedeutung sind die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze der Pflicht des Versicherers zur Beratung des Versicherungsnehmers über die Bestimmung der zutreffenden Versicherungssumme in der Gleitenden Neuwertversicherung mit einem Versicherungswert 1914. § 6 VVG weitet die Beratungspflichten, die sowohl die Vermittler als auch den Versicherer selbst treffen, erheblich aus. Ziel der gesetzlichen Neuregelung ist es, so weit als möglich sicher zu stellen, dass der Versicherungsnehmer genau das Versicherungsprodukt erhält, das seinem in dem Beratungsgespräch akzentuierten Versicherungsbedarf entspricht. Die Versicherer haben angesichts der damit verbundenen erheblichen Kosten nur teilweise eine Anpassung der AVB aller ihrer Altbestände vornehmen lassen.

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