Ausreichende Versicherungssummen erforderlich

Auch im Bereich der Verbundenen Wohngebäudeversicherung (Wert 1914) gilt das Prinzip der Vollwertversicherung, d. h., die vereinbarte Versicherungssumme soll dem Versicherungswert entsprechen. Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls, besteht Unterversicherung. In einem solchen Fall wird nur der Teil der bedingungsgemäß ermittelten Entschädigung ersetzt, der sich zu dem ganzen Betrag verhält wie die Versicherungssumme zu dem Versicherungswert. Dies gilt entsprechend für die Berechnung der Entschädigung versicherter Kosten und versicherten Mietausfalls/Mietwerts.

Vorsicht vor Unterversicherung!

Somit kann sich eine Unterversicherung für den Versicherungsnehmer nicht nur im Totalschadensfall, sondern auch im Teilschadensfall nachteilig auswirken.

Bei Vereinbarung der Gleitenden Neuwertversicherung bieten die Versicherer einen relativ weitgehenden Unterversicherungsverzicht.

Auch beim Wohnflächenmodell weitgehender Unterversicherungsverzicht!

Das Wohnflächenmodell wird ohne Angabe einer Versicherungssumme abgeschlossen. Die Entschädigungsberechnung richtet sich dann nach der im Versicherungsantrag beschriebenen Bauausgestaltung. Maximal ist aber der tatsächlich entstandene Schaden zum ortsüblichen Neubauwert maßgebend.

Sind die Angaben zur Gebäudebeschreibung zutreffend, verzichten die Versicherer auf den Einwand der Unterversicherung.

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