Rz. 41

Lange Zeit war streitig, wie Schäden zu behandeln sind, die dadurch entstehen, dass innerhalb von Einrichtungen und Anlagen ein Rohr bricht, dadurch Leitungswasser bestimmungswidrig austritt und innerhalb dieser Einrichtungen und Anlagen Schäden verursacht. Nach der früher überwiegend vertretenen Auffassung fallen derartige Schäden nicht unter den Versicherungsschutz, da es sich bei Anlagen der Warmwasser- oder Dampfheizung um selbstständige und in sich geschlossene technische und wirtschaftliche Einheiten handelt, die nicht in ihre Bestandteile zerlegt werden können.[26] Die herrschende Meinung[27] vertritt demgegenüber heute die Auffassung, dass auch diejenigen Schäden unter Versicherungsschutz fallen, die durch Rohrbruch innerhalb einer Anlage oder Einrichtung verursacht werden. Nach Auffassung des BGH folgt dies in erster Linie aus einer Auslegung der VGB aus der Sicht des Verbrauchers bzw. Versicherungsnehmers, der bei verständiger Würdigung die Allgemeinen Versicherungsbedingungen in diesem Sinne verstehen muss. Dem ist zuzustimmen. In den VGB 2010 sind solche Schäden vom Versicherungsschutz ausdrücklich ausgenommen (A § 3 Ziff. 1 a VGB 2010). Nach den VGB 88 hingegen besteht Versicherungsschutz.

[26] U.a. OLG Hamm r+s 1989, 157; OLG Köln r+ s 1992, 382; Boldt, VersR 1994, 281.
[27] BGH VersR 1993, 1102.

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