Rz. 34

Bei Geldvermögen, das vom Vorerben verwaltet wird, ist zunächst zu unterscheiden zwischen Geld, das für die laufende Verwaltung benötigt wird, und Geld, das "dauernd anzulegen" ist. Liquide Mittel können auch größere Geldbeträge sein, wenn z.B. die Liquidität einer Firma erhalten werden muss. Im Einzelfall hat hier eine Klärung zu erfolgen, die sich in Anlehnung an eine alte RG-Entscheidung nach objektiven wirtschaftlichen Kriterien zu richten hat.[50] Mündelsicher sind Anlagen nach § 1807 Abs. 1 BGB (sichere Grundpfandrechte an inländischen Grundstücken; Schuldverschreibungen des Bundes und der Länder, nach Genehmigung auch von kommunalen Körperschaften; Wertpapiere, die von der Bundesregierung als mündelsicher eingestuft werden, z.B. Sparkassenbriefe). Darüber hinaus sind in den Bundesländern gem. Art. 212 EGBGB die jeweiligen Anlagen zu berücksichtigen.

 

Rz. 35

Die Verpflichtung, dauernde Anlagen mündelsicher vorzunehmen, ist gesetzlich vorgegeben; einer besonderen Aufforderung des Nacherben bedarf es nicht. Eine andere Art der Anlage und damit andere Verfügung über den Geldbetrag ist dem Vorerben nicht gestattet.

 

Rz. 36

Nach § 2136 BGB kann der Erblasser den Vorerben in seiner letztwilligen Verfügung von den o.g. Beschränkungen befreien. § 2137 BGB gibt in seiner Auslegungsregel für die Befreiung zwei "Formulierungsvorschläge". Die Befreiung von allen in § 2136 BGB bezeichneten Beschränkungen und Verpflichtungen gilt im Zweifel als angeordnet, wenn der Vorerbe zur "freien Verfügung über die Erbschaft" berechtigt sein soll oder der Nacherbe auf dasjenige eingesetzt wird, was "bei dem Eintritt der Nacherbfolge übrig sein wird". Selbstverständlich ist der Erblasser befugt, die Befreiung von einzelnen Beschränkungen, so z.B. bzgl. Grundstücksverfügungen, anzuordnen.

[50] RGZ 73, 4, 6.

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