Rz. 172

In diesem Fall hat der Nacherbe den Erwerb als vom Vorerben stammend zu versteuern. Für die Steuerklasse und den persönlichen Freibetrag gilt das Verhältnis zum Vorerben. Auf Antrag kann das Verhältnis des Nacherben zum Erblasser zugrunde gelegt werden.[205] Erwirbt der Nacherbe mit dem Tod des Vorerben neben dem Vermögen aus dem Nacherbfall auch Eigenvermögen des Vorerben und hat er für den Nacherbfall das Steuerverhältnis zum Erblasser gewählt, so bestimmt sich zunächst der Steuersatz nach dem zusammengerechneten Vermögen.[206] Hinsichtlich der Steuerklasse ist jeder Erbfall jedoch getrennt zu bewerten.[207] Für den Erwerb des Eigenvermögens vom Vorerben kann jedoch ein Freibetrag nur noch soweit genutzt werden, als er nicht für das Vermögen vom Erblasser verbraucht wurde.[208] Mit diesen Regelungen wird gewährleistet, dass der Anfall an den Nacherben vom Erblasser und vom Vorerben steuerrechtlich als ein einziger Erbvorgang behandelt wird. Dies kann zu gravierenden steuerlichen Benachteiligungen des Nacherben führen, sodass in der Beratung von einer Nacherbfolge auf den Tod des Vorerben immer dann abgeraten werden muss, wenn der Nacherbe auch Erbe des Eigenvermögens des Vorerben werden soll.

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