Rz. 105

Der zentrale Anspruch des Nacherben richtet sich auf Herausgabe der Erbschaft als Sachgesamtheit. Dieser Anspruch richtet sich allein gegen den Vorerben bzw. dessen Erben, falls der Nacherbfall mit dem Tod des Vorerben eintritt.[131] Darüber hinaus hat der Nacherbe gegenüber Dritten die Ansprüche aus seiner Rechtsstellung als Rechtsnachfolger des Erblassers und kann daher Eigentums- und Besitzrechte gegenüber jedermann geltend machen. Dem Nacherben kann keine Befreiung durch den Erblasser entgegengehalten werden. Die Befreiungsmöglichkeit des § 2136 BGB, der auch auf § 2130 BGB verweist, bezieht sich hier allein auf den Zustand des Nachlasses, nicht auf die Herausgabepflicht als solche.

 

Rz. 106

Der Nacherbe übernimmt den Nachlass mit allem ihn betreffenden Rechten und Pflichten. Er hat daher bei abgeschlossenen Verpflichtungsgeschäften des Vorerben, zu denen dieser befugt war, die dingliche Übertragung zu gewährleisten.[132]

[131] Grüneberg/Weidlich, § 2130 Rn 1.
[132] Für den Fall der Auflassung MüKo-BGB/Lieder, § 2130 Rn 7.

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