Rz. 223

Aus dem Wert der Ehe- oder Lebenspartnerschaftssache kann eine Einigungsgebühr nicht entstehen, was auch logisch ist, denn über eine Scheidung kann man sich z.B. nicht vergleichen. "Ein bisschen scheiden lassen" geht nun mal nicht. Die Regelung ist nicht neu und besteht schon seit 2004. Allerdings hat Nr. 1000 VV RVG dennoch in Abs. 5 eine Änderung erfahren, die jedoch die Kindschaftssachen betrifft:[163]

 

Rz. 224

Abs. 5 der Anmerkung zur Einigungsgebühr wird wie folgt neu gefasst:

Zitat

Die Gebühr entsteht nicht in Ehesachen und in Lebenspartnerschaftssachen (§ 269 Abs. 1 Nr. 1 und 2 FamFG). Wird ein Vertrag, insbesondere über den Unterhalt, im Hinblick auf die in Satz 1 genannten Verfahren geschlossen, bleibt der Wert dieser Verfahren bei der Berechnung der Gebühr außer Betracht. In Kindschaftssachen ist Abs. 1 S. 1 auch für die Mitwirkung an einer Vereinbarung, über deren Gegenstand nicht vertraglich verfügt werden kann, entsprechend anzuwenden.

Zur Einigung in Kindschaftssachen vgl. § 4 Rdn 225.

[163] BT-Drucks 16/6308, S. 341.

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