Rz. 274

Zumindest was den Fall des § 48 Abs. 3 RVG betrifft, wird durch das 2. KostRMoG nunmehr klargestellt, dass alle entstandenen Gebühren mit der Staatskasse abgerechnet werden können. Zum 1.8.2013 wurde § 48 Abs. 3 RVG durch den Gesetzgeber wie folgt ergänzt:[205]

 

Rz. 275

 

(3) Die Beiordnung in einer Ehesache erstreckt sich im Fall des Abschlusses eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses auf alle mit der Herbeiführung der Einigung erforderlichen Tätigkeiten,[206] soweit der Vertrag

1. den gegenseitigen Unterhalt der Ehegatten,
2. den Unterhalt gegenüber den Kindern im Verhältnis der Ehegatten zueinander,
3. die Sorge für die Person der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder,
4. die Regelung des Umgangs mit einem Kind,
5. die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und den Haushaltsgegenständen oder
6. die Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht

betrifft. Satz 1 gilt im Fall der Beiordnung in Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

 

Rz. 276

Der Gesetzgeber begründet diese Änderung wie folgt:[207]

Zitat

"Nach § 48 Absatz 3 RVG erstreckt sich die Beiordnung in einer Ehesache auf den Abschluss eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses, der den gegenseitigen Unterhalt der Ehegatten, den Unterhalt gegenüber den Kindern im Verhältnis der Ehegatten zueinander, die Sorge für die Person der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder, die Regelung des Umgangs mit einem Kind, die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und den Haushaltsgegenständen und die Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht betrifft. In der Rechtsprechung ist umstritten, ob diese Regelung dazu führt, dass nur die Einigungsgebühr aus der Staatskasse zu erstatten ist, oder ob alle durch die Einigung und den Abschluss des Vertrags entstehenden Gebühren, also auch die Differenzverfahrens- und die Differenzterminsgebühr aus der Staatskasse zu erstatten sind[208] (zum Stand der unterschiedlichen Rechtsprechung siehe RVGreport 2010, 445, 447). Mit der nunmehr vorgeschlagenen Neufassung des Absatzes 3 Satz 1 soll klargestellt werden, dass im Falle eines Vertragsabschlusses alle in diesem Zusammenhang anfallenden Gebühren zu erstatten sind. Nur auf diese Weise erhalten Parteien mit geringem Einkommen die gleiche Möglichkeit, ihre Streitigkeiten möglichst umfangreich beizulegen, wie Parteien mit ausreichend hohem Einkommen."

 

Rz. 277

Die VKH und die Beiordnung erstrecken sich bei einer Scheidungssache nach § 149 FamFG auch auf den Versorgungsausgleich, es sei denn, dass dieser ausdrücklich ausgeschlossen wurde. Dies gilt natürlich auch für eine Einigung zum Versorgungsausgleich; aus diesem Grund bedurfte der Versorgungsausgleich in § 48 Abs. 3 RVG auch keiner gesonderten Erwähnung.[209]

 

Rz. 278

Die Regelung des § 48 Abs. 3 RVG erstreckt sich ausdrücklich nicht auf eine Kindesherausgabe! Um gegenüber der Staatskasse abrechnen zu können, müsste dann Verfahrenskostenhilfe für die Einbeziehung in den Vergleich/die Einigung beantragt werden.[210]

 

Rz. 279

Auf die Regelung während der Ehe begründeter gemeinschaftlicher Schulden erstreckt sich die Bewilligung nach § 48 Abs. 3 RVG nicht.[211] Etwas anderes wird teilweise dann zu Recht angenommen, wenn die Regelung der Verbindlichkeiten Bestandteil der Güterrechtsregelungen ist.

 

Rz. 280

 

Hinweis

Trotz "automatischer" Erstreckung der Beiordnung auf die in § 48 Abs. 3 RVG genannten Gegenstände sollte der Rechtsanwalt in jedem Fall gesondert für den Vergleichsabschluss (nicht für ein Verfahren!) über die weiteren Gegenstände Verfahrenskostenhilfe beantragen, denn die Erstreckung der Beiordnung nach § 48 Abs. 3 RVG führt lediglich dazu, dass der Rechtsanwalt seine Vergütung aus der Staatskasse erhält. Von der Erstreckung der Beiordnung nicht umfasst ist die Bewilligung der VKH, damit sind jedoch die Gerichtskosten, die aufgrund der Einigung (Nr. 1500 KV FamGKG) in Höhe einer 0,25 Gebühr entstehen, vom Auftraggeber ggf. zu tragen. Um zu verhindern, dass dem Mandanten Kosten durch die Gerichtskasse in Rechnung gestellt werden, sollte daher gesondert die Bewilligung der VKH für den Vergleichsabschluss auch auf alle Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit diesen nicht anhängigen Ansprüchen stehen, beantragt werden.

 

Rz. 281

Fazit: Die Einigungsgebühr entsteht aus dem Wert der jeweils in die Einigung einbezogenen obigen Verfahren in Höhe von 1,5. Der Rechtsanwalt rechnet seine Gebühren mit der Staatskasse ab. Voraussetzung für den Anfall einer 1,5 Einigungsgebühr ist, dass die obigen Ansprüche (mit Ausnahme der Scheidung) nicht rechtshängig gemacht worden sind und auch nicht Verfahrenskostenhilfe für ein Verfahren über diese Gegenstände beantragt wurde (unterscheide: Verfahrenskostenhilfe für ein Verfahren und/oder Verfahrenskostenhilfe für den Vergleichsabschluss).

 

Rz. 282

Infolge dieser Klarstellung in § 48 Abs. 3 RVG können im Rahmen der Beiordnung in...

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