Rz. 599
Zur Abrechnung (Vergütung) der einstweiligen Anordnungsverfahren vgl. Rdn 604 zum Verfahrenswert § 2 Rdn 457 ff.
Rz. 600
Im Verfahren der einstweiligen Anordnung ist der Wert in der Regel unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen, § 41 S. 1 FamGKG. Dabei ist nach § 41 S. 2 FamGKG von der Hälfte des für die Hauptsache bestimmten Werts auszugehen.
Rz. 601
§ 41 FamGKG, der davon spricht, dass "von der Hälfte des für die Hauptsache bestimmten Werts auszugehen" ist, gilt für Verfahren auf Erlass als auch das Verfahren auf Aufhebung oder Abänderung der Entscheidung.
Der Wortlaut "auszugehen" spricht bereits dafür, dass die Hälfte des Hauptsachewerts der Mindestwert ist und das Gericht auch darüber hinaus den Wert höher festsetzen kann.[322]
Rz. 602
Der Gesetzgeber führt hierzu aus:
Zitat
"Diese flexible Regelung ermöglicht eine dem Einzelfall gerecht werdende Bestimmung des Wertes. Gleichzeitig bietet sie für den Regelfall aber auch eine einfache Festlegung des Wertes an, da von der Hälfte des für die Hauptsache bestimmten Werts auszugehen ist."[323]
Rz. 603
Im e.A.-Verfahren auf Zahlung von Unterhalt sind bei der Wertfestsetzung die zum Zeitpunkt der Antragseinreichung fälligen Beträge zu berücksichtigen.[324] Ein Argument, warum eine Reduzierung des Werts auf die Hälfte nicht in Unterhaltssachen zur Anwendung kommen sollte, ist der Umstand, dass im Grunde genommen die Geltendmachung gem. § 246 Abs. 1 FamFG erfolgt und § 49 FamFG nicht gilt. Daher sollte in der Regel vom Hauptsachewert ausgegangen werden. Die Bedeutung des einstweiligen Anordnungsverfahrens ist jedenfalls keinesfalls geringer.[325]
Im Übrigen wird auf die obigen Ausführungen zum Gegenstandswert in einstweiligen Anordnungsverfahren verwiesen (siehe § 2 Rdn 457 ff.). Umfangreiche Rechtsprechung zur Frage der möglichen Höherbewertung siehe § 2 Rdn 463 ff.
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