Rz. 257

Bei wechselseitigem Unterhaltsverzicht kann eine Einigungsgebühr entstehen. Beim wechselseitigen Unterhaltsverzicht erfolgt der Verzicht tatsächlich durch beide Ehegatten; denn jeder könnte zu unterschiedlichen Zeiten jeweils einen Unterhaltsanspruch gegen den anderen Ehegatten haben.[190]

Dies wird auch von der Rechtsprechung bejaht, so u.a. vom OLG Koblenz:

Zitat

"Für eine Einigung im Sinne der Nrn. 1000, 1003 VV RVG reicht es aus, dass beide Seiten vertragsmäßig etwas anerkennen oder auf etwas verzichten, was sie gefordert haben oder fordern könnten. Bei einem gegenseitigen Unterhaltsverzicht handelt es sich der Sache nach um ein wechselseitiges Nachgeben, in dem beide Parteien erklären, einen potenziellen Anspruch nicht geltend machen zu wollen."[191]

Auch das OLG Frankfurt/Main ist der Auffassung, dass eine Einigungsgebühr ausgelöst wird, wenn der Rechtsanwalt an einem wechselseitigen Unterhaltsverzicht der Ehegatten mitwirkt.[192]

[190] Vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, VV 1000 Rn 184.
[191] OLG Koblenz, Beschl. v. 9.5.2005 – 13 WF 497/05 = RVG-Letter 2005, 124.
[192] OLG Frankfurt/Main, Beschl. v. 7.6.2006 – 6 WF 103/06, RVGreport 2006, 384 = RVG-Letter 2006, 111.

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