Rz. 100
Wird das Rechtsmittel durch den Rechtsanwalt eingelegt, ist diese Gebühr auf eine Gebühr für das Rechtsmittelverfahren anzurechnen, vgl. dazu die Anmerkung zu Nr. 2100 VV RVG.
Rz. 101
Musterrechnung 4.9: Prüfung der Erfolgsaussichten nach erstinstanzlicher Tätigkeit – Einlegung des Rechtsmittels
Der geltend gemachte Unterhaltsanspruch wurde wegen Verwirkung versagt. Das erstinstanzliche Gericht begründet die Versagung in einem 17-seitigen umfangreichen Beschluss. Die unterlegene Mandantin möchte wissen, ob eine Beschwerde Aussicht auf Erfolg bietet. Ihr Rechtsanwalt, der bereits in erster Instanz tätig war, bejaht Erfolgsaussichten. Die Beschwerde wird durch ihn eingelegt. Der Wert hat 15.736,00 EUR betragen.
1. Prüfung der Erfolgsaussichten
Gegenstandswert: 15.736,00 EUR, §§ 23 Abs. 1 S. 1 RVG, 51 Abs. 1 u. 2 FamGKG
0,75 Gebühr für Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels Nr. 2100 VV RVG |
487,50 EUR |
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG | 20,00 EUR |
Zwischensumme | 507,50 EUR |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG | 96,43 EUR |
Summe | 603,93 EUR |
2. Einlegung des Rechtsmittels
Gegenstandswert: 15.736,00 EUR, §§ 23 Abs. 1 S. 1 RVG, 51 Abs. 1 u. 2, 40 Abs. 1 S. 1 FamGKG
1,6 Verfahrensgebühr Nr. 3200 VV RVG |
1.040,00 EUR |
hierauf anzurechnen nach Anm. zu Nr. 2100 VV RVG | |
0,75 aus 15.736,00 EUR | ./. 487,50 EUR |
Zwischensumme | 552,50 EUR |
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG | 20,00 EUR |
Zwischensumme | 572,50 EUR |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG | 108,78 EUR |
Summe (ggf. zzgl. Terminsgebühr für das Berufungsverfahren!) |
681,28 EUR |
Hinweis
Die oben dargestellte Abrechnung berücksichtigt, dass die Auslagenpauschale zweimal entstanden ist.
Sofern nur wegen eines Teilbetrags das Rechtsmittel eingelegt wird, ist die Anrechnung auch nur wegen dieses Teilbetrags vorzunehmen.
Rz. 102
Musterrechnung 4.10: Prüfung der Erfolgsaussichten nach erstinstanzlicher Tätigkeit – Einlegung des Rechtsmittels wg. Teilbetrag
Es erfolgt die Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels gegen die Ablehnung des geltend gemachten Zugewinnausgleichsanspruchs. Der Wert des erstinstanzlichen Verfahrens hat 50.000,00 EUR betragen. Nach Prüfung des Beschlusses kommt der Rechtsanwalt zu dem Ergebnis, dass eine Beschwerde lediglich wegen des Teilbetrags von 20.000,00 EUR Aussicht auf Erfolg bietet. Auftragsgemäß wird die Beschwerde auf diesen Teilbetrag beschränkt.
1. Prüfung der Erfolgsaussichten
Gegenstandswert: 50.000,00 EUR, §§ 23 Abs. 1 S. 1 RVG, 35 FamGKG
0,75 Gebühr für Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels Nr. 2100 VV RVG |
872,25 EUR |
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG | 20,00 EUR |
Zwischensumme | 892,25 EUR |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG | 169,53 EUR |
Summe | 1.061,78 EUR |
2. Einlegung des Rechtsmittels
Gegenstandswert: 20.000,00 EUR, §§ 23 Abs. 1 S. 1 RVG, 35 FamGKG
1,6 Verfahrensgebühr Nr. 3200 VV RVG |
1.187,20 EUR |
hierauf anzurechnen nach Anm. zu Nr. 2100 VV RVG | |
0,75 aus 20.000,00 EUR | ./. 556,50 EUR |
Zwischensumme | 630,70 EUR |
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG | 20,00 EUR |
Zwischensumme | 650,70 EUR |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG | 123,63 EUR |
Summe (ggf. zzgl. Terminsgebühr für das Berufungsverfahren!) |
774,33 EUR |
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