Rz. 318

Wirkt der Rechtsanwalt jedoch daran mit, dass sich die Beteiligten wieder aussöhnen, kann er eine Aussöhnungsgebühr nach Nr. 1001 VV RVG in Höhe von 1,5 berechnen, sofern er noch keinen Scheidungsantrag eingereicht hat. Hat er bereits einen solchen eingereicht, entsteht die Aussöhnungsgebühr in Höhe von 1,0. Weitere Voraussetzung für das Entstehen der Aussöhnungsgebühr ist neben der Mitwirkung des Rechtsanwalts, die Anhängigkeit der Scheidung oder zumindest den ernsten Willen eines Ehegatten zur Scheidung. Es müssen also nicht zwangsläufig beide Ehegatten die Scheidung wollen. Eine Aussöhnung wird dann angenommen, wenn der Scheidungsantrag zurückgenommen wird und die Eheleute wieder zusammenleben. Die Aussöhnungsgebühr wird nach dem Wert der Ehescheidungs- oder Lebenspartnerschaftssache berechnet.

 

Rz. 319

Die Aussöhnungsgebühr entsteht neben den weiteren bisher entstandenen Gebühren, d.h., in der Regel neben einer 1,3 Verfahrens- oder aber 0,8 Verfahrensgebühr für die vorzeitige Beendigung. War noch kein Verfahrensauftrag erteilt (aber der ernste Wille eines Ehegatten zur Scheidung vorhanden), fällt eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG an.

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