Rz. 1

Die Vergütung des Testamentsvollstreckers wird nach dem gesetzlichen Leitbild des § 2221 BGB vorrangig durch den Erblasser festgesetzt. Denjenigen Personen, die Einfluss auf die Gestaltung der maßgeblichen Verfügung von Todes wegen haben, kommt damit auch ein Teil der Verantwortung dafür zu, wie die Vergütung des Testamentsvollstreckers festgesetzt wird. Dies sind vor allem die Angehörigen der rechts-, steuerberatenden- und wirtschaftsprüfenden Berufe.

 

Rz. 2

Im Fokus des Interesses stehen damit vor allem die Notare wegen ihrer besonderen Rolle bei Rechtsgeschäften, für die das Gesetz die notarielle Beurkundung vorsieht (§ 128 BGB). Bei Verfügungen von Todes wegen besteht ein gesetzlicher Zwang zur notariellen Beurkundung grundsätzlich nur bei Erbverträgen (§ 2276 BGB). Testamente, auch gemeinschaftliche Testamente, können hingegen in "ordentlicher Form" entweder zur Niederschrift eines Notars oder durch eine vom Erblasser nach § 2247 BGB abgegebene, also eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichtet werden (§ 2231 BGB). Lediglich für den minderjährigen Erblasser – das Gesetz sieht die Testierfähigkeit ab der Vollendung des 16. Lebensjahres vor (§ 2229 Abs. 1 BGB) – schreibt das Gesetz für Testamente die notarielle Beurkundung vor (§ 2233 Abs. 1 BGB). Der weitere Sonderfall, dass der Erblasser nach seinen Angaben oder nach der Überzeugung des Notars nicht im Stande ist, Geschriebenes zu lesen, führt, wenn denn ein Testament errichtet werden soll (§ 2233 Abs. 2 BGB), ebenfalls zwingend zur notariellen Beurkundung.

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