Rechtlicher Hintergrund

Während ein Erbvertrag nur vor einem Notar bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Vertragsparteien geschlossen werden kann (§ 2276 Abs. 1 Satz 1 BGB), genügt für ein eigenhändiges Testament eine durch den Erblasser eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung, möglichst mit Ort und Datum versehene (§ 2247 Abs. 1 und 2 BGB). § 126 Abs. 2 i.V.m. § 126a BGB (elektronische Form mittels qualifizierter elektronischer Signatur) ist nicht anwendbar. Bei Ehegatten/Lebenspartnern ist es nach § 2267 BGB / § 10 Abs. 4 LPartG ausreichend, wenn einer der Ehegatten/Lebenspartner das Testament in der Form des § 2247 BGB handschriftlich abfasst, mit Ort und Datum versieht und unterschreibt und der andere die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig mitunterschreibt und sie ebenfalls mit Ort und Datum versieht.

Idealerweise wird ein Testament von einem Rechtsanwalt, der sowohl im Erbrecht als auch im Steuerrecht über fundierte Kenntnisse verfügt, entworfen und als ordentliches Testament nach §§ 2231 Nr. 1, 2232 BGB zur Niederschrift eines Notars errichtet. Der Notar veranlasst sodann die amtliche Verwahrung (§ 34 Abs. 1 Satz 4 BeurkG) sowie die Erfassung im Zentralen Testamentsregister (§ 34a Abs. 1 BeurkG), was die Gefahr des Verlusts oder der Unterdrückung reduziert.

Des Weiteren hat ein notarielles Testament gegenüber einem eigenhändigen Testament den Vorteil, dass, sofern die Erbfolge eindeutig daraus entnommen werden kann, dieses in der Regel zur Vorlage bei Banken und Behörden ausreicht. Beruht die Erbfolge auf einem notariellen Testament oder einem Erbvertrag mit einer eindeutigen Erbfolgeregelung kann das Erbrecht statt durch Erbschein durch Vorlage der beurkundeten Verfügung von Todes wegen nebst der Niederschrift über die Eröffnung nachgewiesen werden. Ein Erbschein muss dann nicht beantragt werden.

Die Einsicht des Erblassers in die Tragweite und persönliche wie wirtschaftliche Bedeutung seiner Verfügung ist maßgeblich für die Wirksamkeit des errichteten Testaments. Vor allem alters- und krankheitsbedingte Einschränkungen (z.B. Altersdemenz, Alzheimerkrankheit), die eine Testierunfähigkeit begründen können, lassen sich im Nachhinein nur schwer feststellen. In der Praxis kommen daher den Wahrnehmungen des Notars über die Geschäftsfähigkeit (§§ 28, 11 Abs. 1 BeurkG) eine große Bedeutung zu. Aufgrund der vom Notar bejahten Testierfähigkeit können spätere diesbezügliche Streitigkeiten gegebenenfalls vermieden werden.

Sonstige Hinweise

Der Notar darf für seine amtliche Tätigkeit Gebühren und Auslagen grundsätzlich nur nach dem GNotKG abrechnen (§ 1 Abs 1 GNotKG; abschließende Gebührentatbestände in Teil 2 KV); Vereinbarungen zur Kostenhöhe sind unzulässig (§§ 125, 126 GNotKG). Für die Beurkundung einer einseitigen Verfügung von Todes wegen (Testament) erhält er 1,0 Gebühr nach Nr 21200. Bei Verfügungen von Todes wegen und Eheverträgen ergibt sich der Geschäftswert grundsätzlich aus dem modifizierten Reinvermögen (§ 102 Abs 1 Satz 2 GNotKG).

Für den Entwurf und die Beurkundung des Testaments erhält der Notar die gleiche Gebühr (§ 119 Abs. 1 GNotKG).

Die Gebühren eines Anwalts für den Entwurf des Testaments richteten sich früher nach § 118 BRAGO a.F., der beim Entwerfen einer Urkunde die Geschäftsgebühr auslöste. Vom Wortlaut des nun geltenden VV 2300 RVG ("Gestaltung eines Vertrages") soll die Testamentserrichtung hingegen nicht mehr erfasst sein, so dass es empfehlenswert ist, eine Vergütungsvereinbarung abzuschließen, um nicht Gefahr zu laufen, am Ende nur eine Beratungsgebühr nach § 34 RVG abrechnen zu können.

Bei Vereinbarung eines Pauschalhonorars empfiehlt sich für den Anwalt die Vereinbarung der gesonderten Auslagen- und Umsatzsteuerabrechnung.

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