Rz. 24

Das Kind muss nicht minderjährig sein; es kann auch ein volljähriges Kind sein.

 

BGH, Urt. v.17.3.2010 – XII 204/08 Rn 11

Der Unterhaltsanspruch nach § 1570 BGB beschränkt sich nicht auf die Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen minderjährigen Kindes. Er stellt allein darauf ab, ob eine persönliche Betreuung des gemeinschaftlichen Kindes aus kind- oder elternbezogenen Gründen erforderlich ist und erfasst somit auch den Unterhaltsbedarf wegen Betreuung eines behinderten volljährigen Kindes. Auch insoweit ist im Rahmen der kindbezogenen Gründe stets zunächst der individuelle Umstand zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Kindesbetreuung auf andere Weise gesichert ist oder in einer für das volljährige Kind geeigneten Betreuungseinrichtung gesichert werden könnte (vgl. Urteile BGHZ 180, 170 = FamRZ 2009, 770 Tz. 27; vom 6.5.2009 – XII ZR 114/08, FamRZ 2009, 1124 Tz. 32 und vom 17.6.2009 – XII ZR 102/08, FamRZ 2009, 1391 Tz. 23).

 

Rz. 25

Allein der Umstand, dass ein Kind betreut wird, rechtfertigt noch keinen Betreuungsunterhalt. Der Anspruch ist an weitere Voraussetzungen geknüpft: Entweder ist das bzw. ein Kind jünger als drei Jahre oder es liegt ein Grund für eine Verlängerung des Unterhalts vor.

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