1. § 475a Abs. 1 BGB
Rz. 72
Auf einen Verbrauchsgüterkaufvertrag, welcher einen körperlichen Datenträger, der ausschließlich als Träger digitaler Inhalte dient, zum Gegenstand hat, sind gemäß § 475a Abs. 1 Satz 1 BGB[202] die Vorschriften der
▪ | § 433 Abs. 1 Satz 1 BGB, |
▪ | §§ 434–442 BGB, |
▪ | § 475 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4–6 BGB, |
▪ | §§ 475b–e BGB und |
▪ | §§ 476, 477 BGB |
über die Rechte bei Mängeln nicht anzuwenden. An die Stelle der nicht anzuwendenden Vorschriften treten nach § 475a Abs. 1 Satz 2 BGB die Neuregelungen der §§ 327–327s BGB über Verbraucherverträge über digitale Produkte.
2. § 475a Abs. 2 BGB
Rz. 73
Auf einem Verbrauchsgüterkaufvertrag über eine Ware, die zwar in einer Weise
▪ | digitale Produkte enthält oder |
▪ | mit digitalen Produkten verbunden ist, |
dass die Ware ihre Funktion auch ohne diese digitalen Produkte erfüllen kann, ist zu unterscheiden:[203] Auf die Ware gelangt Kaufrecht zur Anwendung. Im Hinblick auf diejenigen Bestandteile des Vertrags, welche die digitalen Produkte betreffen, sind nach § 475a Abs. 2 Satz 1 BGB[204] aber die folgenden Vorschriften nicht anzuwenden:
▪ | § 433 Abs. 1 Satz 1 und § 475 Abs. 1 BGB über die Übergabe der Kaufsache und die Leistungszeit (Nr. 1) sowie |
▪ | § 433 Abs. 1 Satz 2, die §§ 434 bis 442, 475 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 bis 6, die §§ 475b bis e und die §§ 476 und 477 BGB über die Rechte bei Mängeln (Nr. 2). |
An die Stelle der hiernach nicht anzuwendenden Vorschriften treten gemäß § 475a Abs. 2 Satz 2 BGB wiederum die Neuregelungen der §§ 327 bis 327s BGB über Verbraucherverträge über digitale Produkte.
Beachte
Obgleich Verträge über digitale Produkte auch solche über unbewegliche Sachen betreffen, erfasst der Verbrauchsgüterkauf nur bewegliche Sachen.[205]
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