Rz. 153

Macht der Käufer – statt Gewährleistung – Ansprüche aus einer Garantie geltend, "so greift zur Vermeidung einer Schlechterstellung (…) (zu seinen Gunsten) der Ablaufhemmungstatbestand des § 475e Abs. 4 BGB ebenfalls ein".[398]

[398] So Brönneke/Föhlisch/Tonner/Brönneke/Schmidt/Willburger, Das neue Schuldrecht, § 4 Rn 100.

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