Rz. 106
Ist bei Waren mit digitalen Elementen die dauerhafte Bereitstellung der digitalen Elemente im Kaufvertrag zugesagt und zeigt sich ein von den vertraglichen Anforderungen nach § 434 bzw. § 475b BGB abweichender Zustand der digitalen Elemente während der Dauer der Bereitstellung oder innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren seit Gefahrübergang, so wird nach § 477 Abs. 2 BGB (Beweislastumkehr)[267] vermutet, dass die digitalen Elemente während der bisherigen Dauer der Bereitstellung mangelhaft waren.[268]
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