Rz. 138

Zeigt sich innerhalb eines Jahres seit Gefahrübergang, womit die Dauer der Beweislast­umkehr (vormals sechs Monate) verlängert worden ist,[369] ein "von den Anforderungen nach § 434 oder § 475b BGB abweichender Zustand der Sache" (vormals "Sachmangel", wobei der Gesetzgeber der Rechtsprechung des BGH zum vormaligen § 476 BGB [§ 477 BGB neu] in Umsetzung der Faber-Entscheidung des EuGH[370] folgt, wonach für die Beweislastumkehr darauf abgestellt werden muss, dass sich innerhalb der gesetzlichen Frist ein "mangelhafter Zustand (eine Mangelerscheinung)" zeigt,[371] so wird nach § 477 Abs. 1 Satz 1 BGB[372] in Umsetzung von Art. 11 Abs. 1 WKRL[373] (als Minimallösung)[374] vermutet (Vermutungsregelung – Beweislast), dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war. Etwas anderes gilt dann, wenn diese Vermutung mit der Art der Sache oder des mangelhaften Zustands unvereinbar ist.

 

Beachte

Beim Verkauf lebender Tiere – insbesondere bedeutsam für den Pferdekauf – verbleibt es hingegen nach § 477 Abs. 1 Satz 2 BGB[375] wegen der Besonderheiten der Entwicklung und Veränderung von Lebewesen bei der alten Frist von sechs Monaten. Insoweit besteht kein Widerspruch zur WKRL, da die Mitgliedstaaten die Richtlinie für den Kauf lebender Tiere nicht umsetzen müssen (vgl. Art. 3 Abs. 5 Satz 1 Buchst. b WKRL).

 

Rz. 139

 

Hinweis

Die Bezugnahme auf die vertraglichen Anforderungen "nach § 434 oder § 475b BGB" erfassen die subjektiven Anforderungen, die objektiven Anforderungen und die Montageanforderungen.[376]

 

Rz. 140

Der Gesetzgeber hat davon Abstand genommen, die Beweislastumkehr auf zwei Jahre zu verlängern, eine Möglichkeit die Art. 11 Abs. 2 WKRL[377] eröffnet hätte. Er hat dies damit begründet, dass "je länger sich die Kaufsache im Besitz des Käufers befindet, desto geringer [werde] der Informationsvorsprung des Verkäufers gegenüber dem Verbraucher über den Zustand der Kaufsache. Da mit fortschreitender Zeit der Einfluss von Verwendung und Lagerung der Kaufsache auf den Zustand der Kaufsache immer weiter zunehmen, wäre es unangemessen, dem Verkäufer die Beweislast aufzuerlegen, nachdem sie der Verbraucher für zwei Jahre in Verwendung hatte".[378]

[369] Dazu näher Brönneke/Föhlisch/Tonner/Brönneke/Schmidt/Willburger, Das neue Schuldrecht, § 4 Rn 41 f.
[372] Näher HK-BGB/Saenger, § 477 Rn 2.
[373] "Bei Vertragswidrigkeiten, die innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt der Lieferung der Waren offenbar werden, wird vermutet, dass sie bereits zu dem Zeitpunkt der Lieferung der Waren bestanden haben, es sei denn, das Gegenteil wird bewiesen oder diese Vermutung ist mit der Art der Waren oder der Art der Vertragswidrigkeit unvereinbar. Dieser Absatz gilt auch für Waren mit digitalen Elementen".
[374] Wilke, VuR 2021, 283, 292.
[375] Dazu näher Brönneke/Föhlisch/Tonner/Brönneke/Schmidt/Willburger, Das neue Schuldrecht, § 4 Rn 43.
[376] RegE, BT-Drucks 19/27424, S. 44.
[377] "Statt der Frist von einem Jahr gemäß Absatz 1 können die Mitgliedstaaten eine Frist von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Lieferung der Waren beibehalten oder einführen".
[378] RegE, BT-Drucks 19/27424, S. 44.

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