Rz. 79

Eine Ware mit digitalen Elementen ist nach der Legaldefinition des § 327a Abs. 3 Satz 1 BGB eine Sache, die in einer solchen Weise digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen enthält oder mit ihnen verbunden ist, dass sie ihre Funktionen ohne diese digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen nicht erfüllen kann.

Gemäß § 475b Abs. 1 Satz 2 BGB gilt die Auslegungsregel[220] des § 327a Abs. 3 Satz 2 BGB: Danach ist beim Kauf einer Ware mit digitalen Elementen im Zweifel anzunehmen, dass die Verpflichtung des Verkäufers die Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen umfasst.

 

Rz. 80

Digitale Inhalte sind gemäß Art. 2 Nr. 6 WKRL (entsprechend § 327 Abs. 2 Satz 1 BGB neu) Daten, die in digitaler Form erstellt oder bereitgestellt werden.

 

Rz. 81

Digitale Dienstleistungen sind nach Art. 2 Nr. 7 WKRL (entsprechend § 327 Abs. 2 Satz 2 BGB neu) Dienstleistungen, die

dem Verbraucher die Erstellung, Verarbeitung und Speicherung von Daten in digitaler Form oder den Zugang zu Daten in digitaler Form ermöglichen (Buchstabe a), oder
die gemeinsame Nutzung der von dem Verbraucher oder von anderen Nutzern der entsprechenden Dienstleistung in digitaler Form hochgeladenen oder erstellten Daten oder sonstige Interaktion mit diesen Daten ermöglichen (Buchst. b).

Nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Inhalt eines Verbrauchsgüterkaufvertrags einer Sache mit digitalen Elementen beurteilt sich, ob die Bereitstellung digitaler Elemente vom Unternehmer geschuldet wird. Sei es, dass dies im Vertrag ausdrücklich bestimmt ist oder die Auslegung ergibt, dass die Bereitstellung spezifischer digitaler Elemente vom Vertrag mit umfasst ist, "weil diese bei Sachen der gleichen Art üblich sind und der Verbraucher sie erwarten kann".[221] Nach Erwägungsgrund Nr. 15 der WKRL[222] sind zur Bestimmung dieser "Erwartung" die Beschaffenheit der Sache und öffentliche Erklärungen des Unternehmers, eines Gehilfen oder anderer Personen in vorhergehenden Gliedern der Vertragskette im Vorfeld des Vertragsschlusses zu berücksichtigen.

 

Rz. 82

Beim Kauf einer Sache mit digitalen Elementen ist nach der Auslegungsregel (gesetzliche Vermutung) des § 475b Abs. 1 Satz 2 BGB im Zweifel anzunehmen, dass die Verpflichtung des Unternehmers die Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen umfasst, womit "künstliche Vertragsaufspaltungen, Umgehungen und Unsicherheit über den Umgang der vertraglichen Verpflichtungen sowohl bei den Unternehmen als auch bei den Verbrauchern vermieden werden" sollen.[223]

"Würde bspw. in der betreffenden Werbung angegeben, dass ein Smart-TV eine bestimmte Video-Anwendung enthält, so würde diese Video-Anwendung als Bestandteil des Kaufvertrags angesehen werden. Dies sollte unabhängig davon gelten, ob der digitale Inhalt oder die digitale Dienstleistung auf der Ware selbst vorinstalliert ist oder anschließend auf einem anderen Gerät heruntergeladen werden muss und mit der Ware nur verbunden ist. Beispielsweise könnten auf einem Smartphone gemäß Kaufvertrag standardisierte vorinstallierte Anwendungen zu finden sein wie beispielsweise eine Alarmfunktion oder eine Kameraanwendung. Ein anderes mögliches Beispiel ist die intelligente Armbanduhr. In einem solchen Fall würde die Uhr selbst als die Ware mit digitalen Elementen gelten, die ihre Funktionen nur mittels einer Anwendung erfüllen kann, die gemäß Kaufvertrag bereitgestellt wird, aber vom Verbraucher auf ein Smartphone heruntergeladen werden muss. Die Anwendung wäre dann das verbundene digitale Element. Dies sollte auch gelten, wenn die enthaltenen oder verbundenen digitalen Inhalte oder Dienstleistungen nicht vom Verkäufer selbst, sondern gemäß Kaufvertrag von einem Dritten bereitgestellt werden. Bestehen Zweifel, ob die Bereitstellung von digitalen Inhalten oder Dienstleistungen Teil des Kaufvertrags ist, sollten die Bestimmungen dieser Richtlinie gelten, um Unsicherheit sowohl bei den Händlern als auch bei den Verbrauchern zu vermeiden. Darüber hinaus sollte das Bestehen einer bilateralen Vertragsbeziehung zwischen dem Verkäufer und dem Verbraucher, zu der die Bereitstellung enthaltener oder verbundener digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen gehört, nicht allein dadurch infrage gestellt werden, dass der Verbraucher einer Lizenzvereinbarung mit einem Dritten zustimmen muss, um digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen nutzen zu können."[224]

 

Beachte

§ 475b Abs. 35 BGB[225] normieren für Verbrauchsgüterkaufverträge, ebenso wie § 327e Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 5 BGB i.V.m. § 327f BGB für Verbraucherverträge über digitale Produkte Aktualisierungspflichten bezüglich digitaler Inhalte: "Das Recht auf Update"[226] und zwar wie folgt:

§ 475b Abs. 4 Nr. 2 BGB gibt objektive Anforderungen an die Aktualisierungen vor[227] (nachstehende Rdn 83 ff.) und in
§ 475b Abs. 3 Nr. 2 sowie in § 476 Abs. 1 BGB finden sich subjektive Anforderungen an die Aktualisierungen[228] (Rdn 85 ff.).

Im Übrigen normiert § 475b Abs. 4 Nr. 2...

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