Rz. 129
Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers von den §§ 433–435, 437, 439–441, 443 BGB (Unanwendbarkeit von § 442 BGB auf den Verbrauchsgüterkauf) sowie von den Vorschriften dieses Untertitels (Untertitel 3 – Verbrauchsgüterkauf) – und damit insbesondere § 475b und c BGB – abweicht, kann der Unternehmer sich nach § 476 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht berufen.
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