Rz. 73

Auf einem Verbrauchsgüterkaufvertrag über eine Ware, die zwar in einer Weise

digitale Produkte enthält oder
mit digitalen Produkten verbunden ist,

dass die Ware ihre Funktion auch ohne diese digitalen Produkte erfüllen kann, ist zu unterscheiden:[203] Auf die Ware gelangt Kaufrecht zur Anwendung. Im Hinblick auf diejenigen Bestandteile des Vertrags, welche die digitalen Produkte betreffen, sind nach § 475a Abs. 2 Satz 1 BGB[204] aber die folgenden Vorschriften nicht anzuwenden:

§ 433 Abs. 1 Satz 1 und § 475 Abs. 1 BGB über die Übergabe der Kaufsache und die Leistungszeit (Nr. 1) sowie
§ 433 Abs. 1 Satz 2, die §§ 434 bis 442, 475 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 bis 6, die §§ 475b bis e und die §§ 476 und 477 BGB über die Rechte bei Mängeln (Nr. 2).

An die Stelle der hiernach nicht anzuwendenden Vorschriften treten gemäß § 475a Abs. 2 Satz 2 BGB wiederum die Neuregelungen der §§ 327 bis 327s BGB über Verbraucherverträge über digitale Produkte.

 

Beachte

Obgleich Verträge über digitale Produkte auch solche über unbewegliche Sachen betreffen, erfasst der Verbrauchsgüterkauf nur bewegliche Sachen.[205]

[203] Zu Abgrenzungsfragen Mayer/Möllnitz, RDi 2021, 333 Rn 11 ff.
[204] Näher HK-BGB/Saenger, § 475a Rn 3.
[205] Wilke, VuR 2021, 283, 286.

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