Rz. 81

Vor dem Hintergrund der nach dem Tod des Stifters fehlenden Möglichkeit, noch wesentliche Änderungen an der Satzung vornehmen zu können (die im Einzelfall aber für die Anerkennung erforderlich sein können), sollte erwogen werden, bereits lebzeitig einen Teil des Vermögens dem Stiftungszweck zu widmen und bereits unter Lebenden eine Stiftung zu errichten. Nachdem der Stifter auf diese Weise die Möglichkeit hat, selbst sicherstellen, dass eine exakt seinen Vorstellungen entsprechende Stiftung entsteht, kann er später (ohne die sonst bestehenden Risiken) seinen Nachlass (oder Teile davon) der Stiftung hinterlassen. Die Vorgehensweise stellt sich hier prinzipiell wie folgt dar:

 

Rz. 82

Die Vorratsstiftung wird vom Stifter selbst (also noch zu seinen Lebzeiten) als rechtsfähige Stiftung errichtet. Das Stiftungsvermögen bleibt zunächst bescheiden. Der Stiftungszweck wird so definiert, dass die Tätigkeit der Stiftung sich mit wachsendem Stiftungsvermögen entsprechend ausdehnen kann, aber bereits von Anfang an eine Stiftungstätigkeit in wenigstens bescheidenem Umfang möglich ist.

Außerdem wird die Stiftung durch letztwillige Verfügung als Erbin oder Vermächtnisnehmerin berufen, so dass mit dem Tod des Stifters das ihr tatsächlich zugedachte Vermögen auf sie übergeht.

 

Rz. 83

Bei privatnützigen Stiftungen ist diese Vorgehensweise weitestgehend unproblematisch, da die Vorratsstiftung zunächst auf den Zweck der Verwaltung eigenen Vermögens beschränkt sein kann (natürlich mit der Maßgabe, nach dem Tod des Erblassers einen anderen, also ihren eigentlichen Stiftungszweck zu erfüllen).

 

Rz. 84

Soll die Stiftung jedoch gemeinnützig sein, so muss sie auch (von Anfang an) tatsächlich gemeinnützige Zwecke verfolgen bzw. verwirklichen. So lange sie sich in ihre Tätigkeit auf die Verwaltung eigenen Vermögens beschränkt, ist eine Anerkennung als gemeinnützig ausgeschlossen.[72] Es sollte jedoch möglich sein, den Stiftungszweck in der Anfangsphase auf die Unterstützung anderer gemeinnütziger Organisationen durch Spenden zu beschränken und erst nach Eintritt des Erbfalls mit der Verwirklichung des eigentlichen – natürlich gemeinnützigen – Stiftungszwecks zu beginnen.

 

Rz. 85

Muster 4.3: Erbeinsetzung einer Vorratsstiftung

 

Muster 4.3: Erbeinsetzung einer Vorratsstiftung

Ich (Erblasser) beabsichtige, noch zu meinen Lebzeiten eine gemeinnützige Stiftung mit dem Namen _________________________-Stiftung und dem Sitz in _________________________ zu errichten, deren Zweck in der selbstlosen Förderung von _________________________ [Wissenschaft, Kultur, etc.] besteht.

Sofern diese Stiftung zum Zeitpunkt meines Todes bereits anerkannt ist, soll sie meine Alleinerbin sein.

Ist die Stiftung zum Zeitpunkt meines Todes noch nicht entstanden, bestimme ich zu meiner Alleinerbin die _________________________-Stiftung, die ich von Todes wegen wie folgt errichte: _________________________.

Mustersatzung gem. Anlage zu § 60 AO

§ 1

Der – Die – (Körperschaft)

mit Sitz in _________________________

verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige – mildtätige – kirchliche – Zwecke (nicht verfolgte Zwecke streichen) im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Zweck der Körperschaft ist (z.B. die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Jugend- und Altenhilfe, Erziehung, Volks- und Berufsbildung, Kunst und Kultur, Landschaftspflege, Umweltschutz, des öffentlichen Gesundheitswesens, des Sports, Unterstützung hilfsbedürftiger Personen). Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch (z.B. Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben, Vergabe von Forschungsaufträgen, Unterhaltung einer Schule, einer Erziehungsberatungsstelle, Pflege von Kunstsammlungen, Pflege des Liedgutes und des Chorgesanges, Errichtung von Naturschutzgebieten, Unterhaltung eines Kindergartens, Kinder-, Jugendheimes, Unterhaltung eines Altenheimes, eines Erholungsheimes, Bekämpfung des Drogenmissbrauchs, des Lärms, Förderung sportlicher Übungen und Leistungen).

§ 2

Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3

Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

§ 4

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5

Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft

a) an – den – die – das -

_________________________ [Bezeichnung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft]

- der – die – das – es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat,

oder

b) an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für _________________________ [Angabe ein...

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