Rz. 41

Grundsätzlich ist die einmal vom Stifter erlassene Stiftungssatzung unabänderlich, und das sozusagen "für alle Ewigkeit". Nichtsdestotrotz können zukünftige Entwicklungen eine spätere Anpassung wünschenswert und sinnvoll erscheinen lassen. Dies ist in der Regel nur dann möglich, wenn der Stifter bereits in der ursprünglichen Satzung Änderungsmöglichkeiten vorsieht, die eine spätere Satzungsänderung erlauben. Dabei ist zwischen Änderungen des Stiftungszwecks einerseits und Änderungen anderer Satzungsregelungen andererseits zu unterscheiden.

 

Rz. 42

Die Hürden für eine Änderung des Stiftungszwecks sind grundsätzlich sehr hoch. Nach einigen Stiftungsgesetzen setzt eine Zweckänderung selbst bei Vorliegen einer Ermächtigung in der Stiftungssatzung zusätzlich noch eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse voraus (derentwegen der ursprüngliche Zweck nicht mehr sinnvoll verfolgt werden kann). Alternativ sind Satzungsänderungen beim Eintritt entsprechender, vom Stifter selbst hierfür vorgegebener konkreter Bedingungen möglich.[39]

 

Rz. 43

Änderungen sonstiger Satzungsbestimmungen sind demgegenüber auch ohne Erfüllung derartiger Anforderungen zulässig, allerdings stets nur unter der Voraussetzung, dass die jeweilige Satzungsänderung mit dem ursprünglichen Stifterwillen vereinbar ist. Außerdem setzt jede Satzungsänderung grundsätzlich die Genehmigung der zuständigen Stiftungsaufsichtsbehörde voraus.[40]

[39] Vgl. Gollan/Hemmen, in: Bonefeld/Wachter, Der Fachanwalt für Erbrecht, § 23 Rn 68.
[40] Vgl. Gollan/Hemmen, in: Bonefeld/Wachter, Der Fachanwalt für Erbrecht, § 23 Rn 68 m.w.N. Vgl. auch Meyn/Richter/Koss/Gollan, Die Stiftung, Rn 184 mit einem Beispiel zur Satzungsgestaltung.

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