Rz. 2

Den wesentlichsten Teil der Stiftungssatzung bildet die Definition des Stiftungszwecks. Denn er entscheidet nicht nur darüber, worauf die aktive Betätigung der Stiftung gerichtet sein soll, vielmehr bestimmt er dadurch den Verwendungszweck des der Stiftung gewidmeten Vermögens und seiner Erträge. Den Stiftungszweck kann nur der Stifter festgelegen; er muss (entsprechend dem Wesen der Stiftung) auf Dauer angelegt sein.[5] Möglich sind sowohl privatnützige Stiftungen (z.B. Familienstiftungen, vgl. hierzu unten Rdn 69 ff.) als auch gemeinnützige Stiftungen. Solange der Zweck nicht dem Gemeinwohl zuwiderläuft, sind insoweit alle denkbaren Ausgestaltungen möglich.[6] In diesem Rahmen genießt der Stifter beinahe vollständige Gestaltungs- und Entscheidungsfreiheit.[7]

[5] Palandt/Ellenberger, Vorbem. zu § 80 Rn 6; Krauß, Vermögensnachfolge, Rn 2592; aber nicht für die Ewigkeit, vgl. Ebersbach, Hdb des deutschen Stiftungsrechts, S. 80 f.; Scherer/Feick, MAH Erbrecht, § 38 Rn 52.
[6] Vgl. Krauß, Vermögensnachfolge, Rn 2590 unter Hinweis auf BVerwG, vom 19.12.1996 – 3 C 1.96, NVwZ 1998, 950 (Republikaner-Stiftung) sowie Büch, ZEV 2010, 440 ff.
[7] Bamberger/Roth/Backert, BGB, § 80 Rn 11 ff.; Gollan/Hemmen, in: Bonefeld/Wachter, Der Fachanwalt für Erbrecht, § 23 Rn 34; Richter/Sturm, ZErb 2006, 75, 80.

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