Rz. 67

Es bieten sich folgende Vorteile:

Sicherheit auch für Vorleistungen, nicht erst dann, wenn Unternehmer tatsächlich schon Leistungen erbracht hat
Anspruch schon in dem Moment, in dem der Bauvertrag abgeschlossen worden ist, nicht erst dann, wenn eine angemessene Frist für die Beibringung der Sicherheit ergebnislos verstrichen ist; bis zur Vorlage der Sicherheit hat der Unternehmer ein Zurückbehaltungsrecht (§ 320 Abs. 1 BGB); dadurch verringert sich das bislang noch bis zum Fristablauf bestehende Vorleistungsrisiko
Anspruch ausdrücklich auch noch nach Abnahme
Anspruch auch noch nach einer Kündigung des Bauvertrages[64]
Besteller muss Sicherheit leisten und kann sich z.B. wegen Mängeln nicht mehr auf ein Leistungsverweigerungsrecht berufen
Möglichkeit der Aufrechnung durch den Besteller nur noch mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen
Unternehmer wird im Falle der Kündigung bei Nichtleistung der Sicherheit nicht mehr nur das Vertrauensinteresse, sondern das Erfüllungsinteresse ersetzt
Geschützter Personenkreis ist gegenüber § 650e BGB größer
Nicht dispositiv
Druckmittel, um andere Forderungen, z.B. Zahlung von ausstehenden Abschlagszahlungen, Beauftragung von Nachträgen o.Ä., durchzusetzen, da viele Besteller nicht in der Lage sind, der Forderung nach einer Sicherheit i.H.v. 110 % der nicht bezahlten Vergütung (siehe hierzu Rdn 79) nachzukommen
Gewährung der Sicherheit wird aus dem Anwendungsbereich des § 131 InsO in den des § 130 InsO überführt
Kann vom Gericht im Wege eines Teilurteils zugesprochen werden[65]

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