Rz. 67
Es bieten sich folgende Vorteile:
▪ | Sicherheit auch für Vorleistungen, nicht erst dann, wenn Unternehmer tatsächlich schon Leistungen erbracht hat |
▪ | Anspruch schon in dem Moment, in dem der Bauvertrag abgeschlossen worden ist, nicht erst dann, wenn eine angemessene Frist für die Beibringung der Sicherheit ergebnislos verstrichen ist; bis zur Vorlage der Sicherheit hat der Unternehmer ein Zurückbehaltungsrecht (§ 320 Abs. 1 BGB); dadurch verringert sich das bislang noch bis zum Fristablauf bestehende Vorleistungsrisiko |
▪ | Anspruch ausdrücklich auch noch nach Abnahme |
▪ | Anspruch auch noch nach einer Kündigung des Bauvertrages[64] |
▪ | Besteller muss Sicherheit leisten und kann sich z.B. wegen Mängeln nicht mehr auf ein Leistungsverweigerungsrecht berufen |
▪ | Möglichkeit der Aufrechnung durch den Besteller nur noch mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen |
▪ | Unternehmer wird im Falle der Kündigung bei Nichtleistung der Sicherheit nicht mehr nur das Vertrauensinteresse, sondern das Erfüllungsinteresse ersetzt |
▪ | Geschützter Personenkreis ist gegenüber § 650e BGB größer |
▪ | Nicht dispositiv |
▪ | Druckmittel, um andere Forderungen, z.B. Zahlung von ausstehenden Abschlagszahlungen, Beauftragung von Nachträgen o.Ä., durchzusetzen, da viele Besteller nicht in der Lage sind, der Forderung nach einer Sicherheit i.H.v. 110 % der nicht bezahlten Vergütung (siehe hierzu Rdn 79) nachzukommen |
▪ | Gewährung der Sicherheit wird aus dem Anwendungsbereich des § 131 InsO in den des § 130 InsO überführt |
▪ | Kann vom Gericht im Wege eines Teilurteils zugesprochen werden[65] |
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