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Jeder Besteller, der werkvertraglich mit einem Unternehmer verbunden ist, ist zur Sicherheitsleistung nach § 650f BGB verpflichtet, unabhängig davon, ob er Eigentümer des Baugrundstücks ist. Daher gilt § 650f BGB auch für Werkverträge zwischen Hauptunternehmer und Subunternehmer unter der Voraussetzung, dass Gegenstand der Verträge Bauarbeiten an einem Bauwerk oder einer Außenanlage oder eines Teils davon sind. Ausgeschlossen sind nur die gem. § 650f Abs. 6 BGB privilegierten Besteller wie juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren unzulässig ist, sowie Verbraucher, die einen Verbraucherbauvertrag nach § 650i BGB oder einen Bauträgervertrag nach § 650u BGB abgeschlossen haben. Nicht ausgeklammert sind jedoch juristische Personen des Privatrechts, auch dann nicht, wenn sie mehrheitlich der öffentlichen Hand gehören oder im Wesentlichen oder ausschließlich durch die öffentliche Hand finanziert werden.[78]

Bis zum 31.12.2017 fanden die Vorschriften zur Bauhandwerkersicherung keine Anwendung, wenn der Besteller eine natürliche Person war, die Bauarbeiten zur Herstellung oder Instandsetzung eines Einfamilienhauses mit oder ohne Einliegerwohnung ausführen ließ. Die Neufassung in § 650f BGB knüpft nun an die Definition des Verbraucherbauvertrages und des Bauträgervertrages an. Danach sind auch Verträge eines Verbrauchers über den Bau eines Mehrfamilienhauses vom Verbraucherprivileg erfasst. Auch bei solchen Verträgen wird nämlich in der Regel wie bei Einfamilienhäusern die finanzielle Situation des Verbrauchers vor und während der Realisierung des Bauprojektes ausreichend geprüft. Nicht in den Anwendungsbereich des Verbraucherprivilegs fallen daher Verträge über kleinere Bau- oder Umbaumaßnahmen, bei denen nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Finanzierung in gleichem Maße gesichert ist wie bei einem Verbraucherbauvertrag oder einem Verbraucherbauträgervertrag.

Zunächst ungeklärt war nach den Änderungen durch das BauVG, ob ein Sicherungsanspruch nur dann ausgeschlossen ist, wenn die Gesamtmaßnahme beauftragt wird, oder auch dann, wenn einzelne Gewerke zum Bau eines neuen Gebäudes oder eines erheblichen Umbaus beauftragt werden.[79] Der BGH hat nun entschieden, dass kein Verbraucherbauvertrag i.S.d. § 650i BGB vorliegt, wenn ein Unternehmer im Rahmen des Neubaus eines Gebäudes nur ein einzelnes Gewerk ausführt.[80]

Nach dem BauVG erfasst die Verbraucherprivilegierung nur den Verbraucherbauvertrag und den Bauträgervertrag, nicht aber den Architektenvertrag. Ungeklärt ist daher noch, ob der Architekt, der mit der Planung eines Bauwerks oder erheblicher Umbaumaßnahmen von einem Verbraucher beauftragt wird, eine Sicherheit fordern kann. Nach einer nachrangigen Auffassung eines Teils der Literatur ist dies jedoch zu verneinen, da für den Architekten die Regeln des § 650f BGB entsprechend gelten.[81] Denn so, wie der Architekt entsprechend § 650f Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Sicherung hat, wenn er mit der Planung eines Bauwerks beauftragt wird, hat er entsprechend § 650f Abs. 6 S. 1 Nr. 2 BGB keinen Anspruch, wenn der Besteller ihn mit der Planung eines Bauwerks beauftragt, das über einen Verbraucherbauvertrag errichtet würde.[82] Andere Stimmen weisen ebenfalls darauf hin, dass Architekten nach dem gesetzgeberischen Wortlaut sonst auch dann einen Sicherungsanspruch hätten, wenn der Verbraucherbauvertrag bauherrenseitig begründet wurde und der Bauherr bezogen auf dessen Realisierung zur Begleitung einen Architekten in Anspruch nimmt.[83] Nach der weit vorzugswürdigeren Meinung sind Architektenverträge nicht privilegiert i.S.d. § 650f Abs. 6 BGB. Architektenverträge, die mit einem Verbraucher geschlossen wurden, sind keine Verbraucherbauverträge.[84] Auch handelt es sich bei den Regelungen der §§ 650p ff. BGB nicht um dem Verbraucherbauvertrag entsprechende Normen im Architektenrecht, was zu einer analogen Privilegierung führen würde.[85] Die Regelung des § 650f BGB wird auf das Architektenrecht nicht aufgrund einer Analogie angewendet, sondern aufgrund des eindeutigen Verweises in § 650q Abs. 1 BGB. Die Verweisung bezieht sich explizit nicht auf die Regelungen des Verbraucherbauvertrags gem. § 650i BGB ff. Auch hat der BGH mit seiner jüngsten Rechtsprechung klargestellt, dass die Definition des Verbraucherbauvertrags vom Gesetzgeber durch den Wortlaut des § 650i BGB trennscharf begrenzt wurde und hierüber hinaus nicht strapaziert werden soll.[86]

Mithin ist der Auffassung zu folgen, dass auch dem Architekten, der mit einem Verbraucher einen Vertrag schließt, ein Anspruch auf Sicherheit gem. § 650f BGB zusteht.

[78] Vgl. hierzu Ingenstau/Korbion/Leupertz/von Wietersheim/Joussen, VOB Teile A und B, Kommentar, Anhang 1 Rn 149, 255 ff.
[79] Kritisch dazu Kniffka, S. 49, in seiner Kommentierung zur Bauvertragsnovelle.
[81] So Kniffka, S. 49, in seiner Kommentierung zur Bauvertragsnovelle.
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