Rz. 73
Zunächst bestehende Auslegungsschwierigkeiten über die Voraussetzungen des Sicherungsinteresses des Unternehmers sind zwischenzeitlich durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt.[74] Da es bei § 650f BGB im Gegensatz zur Altfassung nicht mehr darauf ankommt, ob der Unternehmer noch "Vorleistungen" erbringen muss, ist die eigene Leistungsbereitschaft des Unternehmers kein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal mehr, wenn er eine Sicherheit nach § 650f BGB verlangen will.[75] Das Erfordernis dieser eigenen Leistungsbereitschaft des Unternehmers führte nach der Altfassung noch dazu, dass nach Beendigung eines Vertrages noch eine volle Sicherheit verlangt werden konnte, wenn noch geringe Mängel abzuarbeiten waren (dies bei fortbestehender eigener Bereitschaft und Fähigkeit des Unternehmers zur Leistung), ein Sicherungsbegehren jedoch erfolglos blieb, wenn der Unternehmer mangelfrei gearbeitet hatte und keine weiteren Leistungen seinerseits mehr ausstanden. Für dieses Ergebnis gab es keine innere Rechtfertigung, da in beiden Fällen ein Sicherungsbedürfnis vorlag.[76] Daher stellt § 650f BGB nunmehr konsequent auf das Sicherungsinteresse des Unternehmers ab, das so lange besteht, wie sein Vergütungsanspruch nicht befriedigt worden ist (unabhängig davon, ob den Unternehmer noch eine Vorleistungspflicht trifft). Für einen Anspruch des Unternehmers gegen den Besteller auf Leistung einer Sicherheit reicht es daher aus, dass dem Unternehmer noch ein Vergütungsanspruch zusteht.[77] Diesen Vergütungsanspruch hat er in dem Zeitpunkt schlüssig darzulegen, indem er die Sicherheit verlangt.
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