Rz. 92

Die Kündigung kann ohne Weiteres nach Fristablauf ausgesprochen werden. Anders als nach dem alten Recht bedarf es keiner Nachfristsetzung, ehe der Vertrag aufgehoben wird. Es bedarf keiner Androhung der Kündigung bei Fristsetzung.[105]

 

Rz. 93

Folge der Kündigung ist, dass der Unternehmer von jeglicher Verpflichtung frei wird, den Vertrag zu erfüllen.[106] Auch Mängel müssen daher nicht mehr beseitigt werden. Die Ansprüche des Unternehmers richten sich nach § 650f Abs. 5 BGB.

[105] Messerschmidt/Voit/Cramer, § 650f BGB Rn 161 f.

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