Rz. 9

In den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung werden die Fahrerlaubnisklassen in zwei Gruppen eingeteilt:

Gruppe 1: Führer von Fahrzeugen der Klassen A, A1, A2, AM, B, BE, L und T.
Gruppe 2: Führer von Fahrzeugen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, D1E, DE und FE zur Fahrgastbeförderung.

Die Anforderungen an Führer von Fahrzeugen der Gruppe 2 sind aufgrund des mit dem Führen dieser Fahrzeuge verbundenen erhöhten Gefährdungspotential in manchen Bereichen höher als die Anforderungen an Führer von Fahrzeugen der Gruppe 1.

 

Rz. 10

Diese Einteilung in zwei Gruppen findet sich auch in der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung.[12] Die fachlichen Vorgaben der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung sind in der Anlage 4 legislatorisch umgesetzt, denn Anlage 4 zur FeV ist eine Norm. Angesichts der Einteilung der Fahrerlaubnisklassen in zwei Gruppen in die Kategorien Eignung/bedingte Eignung sowie Beschränkungen/Auflagen bei bedingter Eignung mag die Darstellung in einer Tabelle nahe gelegen haben. Für den Juristen ist es schwierig, sich zunächst in dieser tabellarischen Aufstellung zurechtzufinden und die dort angegebenen Stichworte in Fließtext umzusetzen.[13] Da die Stichworte i.d.R. medizinisch besetzte Begriffe sind, müssen diese stimmig eingeordnet und ausgelegt werden. Sodann muss die Bedeutung der Vorbemerkung beachtet werden. Das alles birgt erhebliche Schwierigkeiten in sich, die gerade bei Drogenauffälligkeit zu erheblichen Unsicherheiten und Auslegungsproblemen führt.[14]

[12] Das beruht auf einer entsprechenden Einteilung in den europarechtlichen Führerscheinrichtlinien.
[13] Geiger, DAR 2002, 355: Anlage 4 zur FeV liest sich wie ein medizinisches Wörterbuch aber nicht wie eine Norm.
[14] Vgl. kritisch zur Anlage 4 zur FeV: Zwerger, zfs 2006, 362.

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