Rz. 125

Als zumindest rechtsgeschäftsähnliche einseitige Willenserklärung des Betroffenen ist die Einwilligung jedenfalls gesetzlich keinen "Verfallzeiten" unterlegen.

 

Rz. 126

Solange eine Einwilligung regelmäßig, z.B. über die Inanspruchnahme von Leistungen und deren Abrechnung über die Abrechnungsgesellschaften (konkludent) bestätigt wird, kann auch aus sonstigen Rechtsgründen keine Notwendigkeit für eine zeitliche Befristung der Einwilligung erkannt werden. Hierfür spricht auch die Verordnung selbst, die eine "jederzeitliche Widerruflichkeit der Einwilligung" normiert. Dies spricht ebenso dafür, dass der Betroffene grundsätzlich "aktiv" handeln muss, wenn er eine einmal erteilte Einwilligung "beseitigen" möchte. Gegen eine zeitliche Begrenzung lässt sich auch anführen, dass der Gesetzgeber im Rahmen der Neufassung des Datenschutzrechts in der DSGVO (bewusst) darauf verzichtet hat, die Geltungsdauer einer Einwilligung zeitlich zu begrenzen, obwohl verschiedentlich auf die Notwendigkeit einer zeitlichen Befristung hingewiesen wurde.[142]

 

Rz. 127

In der Rechtsprechung und Literatur wurde – bei nicht genutzten Einwilligungen – gleichwohl vereinzelt eine zeitliche Höchstgrenze normiert: Nach Auffassung der Aufsichtsbehörden und Teilen der Rechtsprechung soll eine ungenutzte Einwilligung durch Zeitablauf ihre Wirkung verlieren, wenn der Betroffene nicht mehr nachvollziehen kann, ob und wann er die Erklärung abgegeben hat. Es kommt jedoch auf den Einzelfall und den Gegenstand der Einwilligung an. Nach Auffassung des LG München[143] soll diese 1½ Jahre betragen. Das LG Berlin[144] geht bei Nichtgebrauch von einer zweijährigen Geltungsdauer aus. Das LG Hamburg[145] hat einen 10-Jahre-Zeitraum für zulässig erachtet.

 

Rz. 128

Das Erfordernis der zeitlichen Befristung ergibt sich in jedem Fall im Rahmen der Einwilligung für oder durch Kinder. Derartige Einwilligungen können Kinder nur bis zum Eintritt in die Volljährigkeit binden.[146] Vertretbar erscheint es zudem, bei Eintritt in die Einsichtsfähigkeit für den Fall der Einwilligung durch den Träger elterlicher Sorge vor diesem Zeitpunkt eine erneue Bestätigung der Einwilligung durch das Kind zu fordern.

[142] So beispielsweise im Eckpunktepapier für ein modernes Datenschutzrecht vom 18.3.2010, S. 22, abrufbar unter: https://www.maroki.de/pub/dphistory/2010_79DSKEckpunktepapier.pdf.
[143] LG München, Urt. v. 8.4.2010 – 17 HKO 138/10.
[144] LG Berlin, Urt. v. 2.7.2004 – 15 O 653/03.
[145] LG Hamburg, Urt. v. 17.2.2004 – 17 HK O 138/10.
[146] In diese Richtung formuliert auch Erwägungsgrund 65 DSGVO, in dem es heißt: "Dieses Recht ist insbesondere wichtig in Fällen, in denen die betroffene Person ihre Einwilligung noch im Kindesalter gegeben hat und insofern die mit der Verarbeitung verbundenen Gefahren nicht in vollem Umfang absehen konnte und die personenbezogenen Daten — insbesondere die im Internet gespeicherten — später löschen möchte."

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