Rz. 250

Vor allem der Rheinländer denkt in diesem Zusammenhang an die in der örtlichen Presse, aber auch überregional breitflächig publik gemachte Auseinandersetzung zwischen der Mitgliederinitiative "FC-Reloaded" und dem Präsidium des Fußballclubs 1. FC Köln. Die vorgenannte Mitgliederinitiative "FC-Reloaded" will umfassende Satzungs- und Strukturreformen innerhalb des 1. FC Köln. Insbesondere sollten die Mitglieder des Vereines stärker in die Entscheidungsprozesse innerhalb des Vereines eingebunden werden. Ein Mitgliederbeirat für die im Verein maßgebliche Fußballabteilung solle eingerichtet werden. Da die Mitgliederinitiative diese umfassenden Änderungen als dringend geboten ansieht, wollte sie eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, im Rahmen derer die Änderungsvorschläge zur Abstimmung gestellt werden sollten. Ein Zuwarten bis zur ordentlichen Mitgliederversammlung sah die Mitgliederinitiative als unbillig an. Gemäß § 37 Abs. 1 BGB ist eine solche (außerordentlliche) Mitgliederversammlung auf Verlangen einer Minderheit einzuberufen, wenn der durch die Satzung bestimmte Teil oder in Ermangelung einer Bestimmung der zehnte Teil der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt. Da die Mitgliederinitiative FC-Reloaded selber nicht über die nach der Satzung erforderliche Mitgliederzahl zur Einberufung einer (außerordentlichen) Mitgliederversammlung verfügte, sahen es die Führungsgremien der Mitgliederversammlung als notwendig an, sämtliche Mitglieder des 1. FC Köln e.V. anzuschreiben und um die Zustimmung zur Einberufung zu ersuchen. Da die Mitgliederdaten der Vereinsmitglieder des 1. FC Köln nicht öffentlich zugänglich sind, wandte sich die Mitgliederinitiative an das Präsidium des Vereins und forderte dieses in mehreren Schreiben auf, die Mitgliederdaten freiwillig herauszugeben. Die Vereinsführung des 1. FC Köln stand dem Ersuchen der Mitgliederinitiative kritisch gegenüber und verweigerte die Herausgabe der Mitgliederdaten – auch mit Blick auf datenschutzrechtliche Bestimmungen. In anderen – freilich in der Boulevardpresse nicht so breit diskutierten – Fällen geht es, wenn es um Einsichtsrechte in die Mitgliederdaten eines Vereines geht, meist um organisatorische Gesichtspunkte. So sind zahlreiche Fälle bekannt, in denen Kandidaten, die als Mitglied des Vereinsorgans kandidieren wollen und somit als zu wählende Funktionsträger anzusehen sind, Ansprüche auf Herausgabe eines Mitgliederverzeichnisses erheben. Diese Ansprüche werden meist darauf gestützt, dass der Kandidat für verbandsinterne Wahlen Kenntnis über den aktuellen Mitgliederbestand haben und die Mitglieder gezielt anschreiben müsse, um dafür zu werben, dass diese an der Wahl teilnehmen und ihn (den Kandidaten) wählen.[328]

 

Rz. 251

Der Vereinsvorstand ist als vertretungsberechtigtes Organ innerhalb der verantwortlichen Stelle (Verein) nur dann zur Übermittlung bzw. zur Gewährung von Einsicht in die Mitgliederdatenbank befugt, wenn ein berechtigtes Interesse der anfragenden Vereinsmitglieder besteht und Interessen der von der Übermittlung betroffenen Vereinsmitglieder nicht überwiegen.

 

Rz. 252

Ein berechtigtes Interesse liegt also vor, wenn nach vernünftigen Erwägungen und unter Berücksichtigung der Sachlage ein tatsächliches Interesse der Auskunftsersuchenden angenommen werden kann. Das OLG Saarbrücken[329] geht in einer zum BDSG ergangenen Entscheidung davon aus, dass sich ein berechtigtes Interesse bereits aus einem mitgliedschaftlichen Informationsanspruch, der sich aus den allgemeinen vereinsrechtlichen Grundsätzen ableiten ließe, ergebe. Das private Vereinsrecht gebe den Mitgliedern von Vereinen dementsprechend einen durchsetzbaren Anspruch auf Einsicht in die Mitgliederlisten und Herausgabe einer Abschrift mit deren Anschriften.[330] Der Anspruch beruhe darauf, dass sich der Einzelne bei privatrechtlichen Vereinen freiwillig dem Verein angeschlossen habe und mit den anderen Mitgliedern in eine gewollte Rechtsgemeinschaft eingetreten ist, die von ihm auch fordere, dass er den anderen Mitgliedern bei berechtigtem Interesse den Kontakt mit ihm durch Angabe seiner Personalien ermögliche. Ganz im Gegenteil zu einem Zwangsmitglied in einer Zwangskörperschaft, welches den anderen Mitgliedern nicht die Preisgabe persönlicher Daten schulde, seien die Mitglieder privater Vereinigungen daher grundsätzlich dazu verpflichtet, die Preisgabe ihrer Daten zu dulden.

 

Rz. 253

Bei größeren Vereinen müsse auch deshalb ein berechtigtes Interesse in aller Regel anerkannt werden, weil die wenigsten Mitglieder sich persönlich kennen und es ihnen sonst unmöglich würde, von ihren Minderheitsrechten nach § 37 BGB Gebrauch zu machen. Weiterhin müsse jedem Vereinsmitglied, welches aktiv am Vereinsleben teilnimmt, ein berechtigtes Interesse daran zuerkannt werden, zu wissen, für wen es sich engagiert und wen es repräsentiert. Ohne Kenntnis der übrigen Mitglieder sei die Organisation einer Opposition gegen die Verein...

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