Rz. 40

Was unter "Diensten der Informationsgesellschaft" zu verstehen ist, definiert Art. 4 Nr. 25 DSGVO, der insoweit auf eine Dienstleistung im Sinne des Art. 1 Nr. 1 lit. b der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9.9.2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft[67] verweist. Hiernach ist ein "Dienst"

Zitat

eine Dienstleistung der Informationsgesellschaft, d.h. jede in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung.

Im Sinne dieser Definition bezeichnet der Ausdruck

"im Fernabsatz erbrachte Dienstleistung" eine Dienstleistung, die ohne gleichzeitige physische Anwesenheit der Vertragsparteien erbracht wird;
"elektronisch erbrachte Dienstleistung" eine Dienstleistung, die mittels Geräten für die elektronische Verarbeitung (einschließlich digitaler Kompression) und Speicherung von Daten am Ausgangspunkt gesendet und am Endpunkt empfangen wird und die vollständig über Draht, über Funk, auf optischem oder anderem elektromagnetischem Wege gesendet, weitergeleitet und empfangen wird;
"auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung" eine Dienstleistung die durch die Übertragung von Daten auf individuelle Anforderung erbracht wird.“[68]
 

Rz. 41

Die Einschränkung des Schutzes von Kindern auf Einwilligungen, die im Zusammenhang mit Diensten der Informationsgesellschaft erbracht werden, führt dazu, dass ein wesentlicher Teil, der speziell an Kinder gerichteten Angebote hinsichtlich der Wirksamkeit der Einwilligung "nur" an Art. 7 DSGVO und den allgemeinen Einwilligungserfordernissen des Art. 4 Nr. 11 DSGVO zu messen ist.[69] So sind beispielsweise Fernsehdienste und Hörfunkdienste ebenso ausgenommen, wie der klassische Vor-Ort-Verkauf.[70]

[67] ABl L 241 v. 17.9.2015, S. 1.
[68] In Anhang I der Richtlinie (EU) 2015/1535 findet sich eine Beispielliste der nicht unter diese Definition fallenden Dienste ("Negativkatalog").
[69] Vgl. Buchner/Kühling, in: Kühling/Buchner (Hrsg.), DS-GVO, 2017, Art. 8 Rn 13 ff.
[70] Die außerhalb der Dienste der Informationsgesellschaft an die Einwilligung von Kindern gestellten Anforderungen werden unter Rdn 210 behandelt.

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