Rz. 210

Besonders augenscheinlich und deutlich wird dies, soweit es um die Verarbeitung der Daten von Kindern geht. Art. 6 Abs. 1 lit f) DSGVO fordert eine besonders aufmerksame Handhabung des Abwägungsvorgangs[276] und gewährt dem Kindesinteresse "im Zweifel" den Vorrang vor dem berechtigten Interesse des Verantwortlichen.[277]

 

Rz. 211

Dass dies nicht immer so ist, wird an einer aktuellen Entscheidung des EuGH[278] besonders deutlich, in der es um die "Übermittlung von Informationen über einen minderjährigen Schadensverursacher an den Geschädigten geht, der diese Informationen zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber dem Minderjährigen von einer Behörde herausverlangte. Der EuGH führt hierzu aus:"

Zitat

"Zum zweiten Teil der Vorlagefrage […] ist festzustellen, dass das Alter der betreffenden Person einen der Gesichtspunkte darstellen kann, die im Rahmen der Abwägung der jeweiligen einander gegenüberstehenden Rechte und Interessen zu berücksichtigen sind. Wie der Generalanwalt in den Nrn. 82, 83 und 84 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, erscheint es – unter dem Vorbehalt der insoweit von dem nationalen Gericht durchzuführenden Überprüfungen – unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens nicht gerechtfertigt, es nur deshalb abzulehnen, dem Geschädigten personenbezogene Daten, die für die Erhebung einer Schadensersatzklage gegen den Verursacher des Schadens oder gegebenenfalls Personen, die die elterliche Sorge ausüben, erforderlich sind, zu übermitteln, weil der Verursacher des Schadens minderjährig ist."[279]

[276] Hier heißt es "insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt."
[277] Erwägungsgrund 38 DSGVO: "Kinder verdienen bei ihren personenbezogenen Daten besonderen Schutz, da Kinder sich der betreffenden Risiken, Folgen und Garantien und ihrer Rechte bei der Verarbeitung personenbezogener Daten möglicherweise weniger bewusst sind."
[278] EuGH Urt. v. 4.5.2017 – C-13/16 = BeckRS 2017, 108615.
[279] Ebenda, Rn 33.

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