Rz. 177

Zuwendungen unter Ehegatten, die anlässlich der Ehe und als Beitrag zur Erhaltung, Sicherung und Ausgestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft begründet werden, stellen grundsätzlich keine Schenkungen, sondern sog. unbenannte ehebedingte Zuwendungen[108] dar. Zu untersuchen ist allerdings stets der Einzelfall. Auch bei einer Zuwendung unter Eheleuten kann es sich nämlich um eine echte Schenkung handeln, und zwar dann, wenn objektiv eine solche vorliegt und beide Eheleute auch subjektiv hierüber einig sind. Das ist z.B. dann der Fall, wenn ein Ehegatte im Rahmen der bevorstehenden Scheidung dem anderen Ehegatten eine Schenkung verspricht[109] oder wenn eine Absicherung des Ehegatten erfolgen soll und die Zuwendung gerade nicht vom Bestand der Ehe abhängig ist.[110]

 

Rz. 178

Vereinbarungen, die die Erfüllung von Zugewinnausgleichsansprüchen nach sich ziehen, sind keine Schenkungen. Die Rechtsgrundlage für die objektive Bereicherung liegt in einem familienrechtlich normierten Anspruch. Vereinbaren die Eheleute daher Gütergemeinschaft und kommt es zu einem familienrechtlichen Ausgleich des Zugewinns, ist § 516 BGB in der Regel nicht anwendbar. Etwas anderes gilt nur ausnahmsweise dann, wenn eine rechtsmissbräuchliche Verwendung vorliegt, um Dritte (z.B. Pflichtteilsberechtigte) zu benachteiligen.[111]

 

Rz. 179

Die für Eheleute entwickelten Grundsätze sind auf nichteheliche Lebensgemeinschaften entsprechend anwendbar, wenn eine dauerhafte Verantwortungs- und Lebensgemeinschaft zu bejahen ist, die auf gegenseitiger Zuneigung und Vertrauen beruht und die Zuwendung hierin ihre Grundlage hat.[112]

 

Rz. 180

Auf Leistungen von Eltern an Kinder oder Schwiegerkinder, die aus Gründen der Begründung einer ehelichen Lebensgemeinschaft gewährt werden, hat der BGH die für die unbenannten ehebedingten Zuwendungen entwickelten Grundsätze bislang entsprechend angewandt.[113] Das wirkt sich vor allem dann aus, wenn die Ehe des (Schwieger-)Kindes scheitert.[114]

[113] BGH NJW 1983, 2933 ff.
[114] Vgl. zur Problematik: MüKo/Koch, § 530 Rn 6 m.w.N.

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