Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Widerruf einer Schenkung unter Ehegatten wegen vor der Schenkung begangener ehelicher Untreue. Rückforderung von Zuwendungen aus der Ehezeit. Schenkungswiderruf wegen vor der Schenkung begangener ehelicher Untreue

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Ehemann kann eine zur Absicherung der Ehefrau geleistete Zuwendung nicht wegen außerehelicher Abstammung des während der Ehe geborenen Kindes nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag zurückfordern. Die eheliche Abstammung des Kindes gehört als einseitige Erwartung des Ehemannes grundsätzlich nicht zur Geschäftsgrundlage. Auch ein Schenkungswiderruf wegen vor der Schenkung begangener ehelicher Untreue kommt nicht in Betracht. Die eheliche Untreue kann den Widerruf einer Schenkung nur dann rechtfertigen, wenn sie der Schenkung nachfolgt, denn die darin möglicherweise liegende schwere Verfehlung muss sich gerade im Lichte der vorangegangenen Schenkung als grober Undank darstellen.

 

Normenkette

BGB §§ 313, 530, 123

 

Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 29.02.2008; Aktenzeichen 20 O 23268/06)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 27.06.2012; Aktenzeichen XII ZR 47/09)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des LG München I vom 29.2.2008 - 20 O 23268/06, wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger fordert von der Beklagten Zuwendungen aus der Ehezeit zurück.

Die Parteien, die am 25.5.1990 geheiratet haben, hatten zuvor, am 17.5.1990, einen Ehevertrag geschlossen, in welchem Gütertrennung vereinbart und Versorgungsausgleich sowie Unterhaltsansprüche weitgehend ausgeschlossen worden waren. Am 8.12.1991 gebar die Beklagte einen Sohn. Ende September 2003 trennten sich die Parteien. Scheidungsantrag wurde im Mai 2004 gestellt. Am 20.6.2006 wurde die Ehe rechtskräftig geschieden. Die Beklagte gab mit der Eheschließung ihre Berufstätigkeit auf und widmete sich der Haushaltsführung für den Kläger. Der Kläger, der Erbe eines Pharmakonzerns und aufgrund eines Verkehrsunfalls schwerbeschädigt ist, ging ebenfalls keiner Erwerbstätigkeit nach. Die Parteien lebten vom ererbten Vermögen des Klägers. Die Beklagte war bei Eheschließung vermögenslos.

Während der Ehezeit erwarben die Parteien gemeinsam aus den Mitteln des Klägers Grundeigentum. Mit Vertrag vom 24.8.2001 erwarben sie zu hälftigen Miteigentumsanteilen das Anwesen T. 3 in S. (Fl. Nr. ... 24). Ferner kam es zum gemeinschaftlichen Erwerb eines Anwesens in der M.-Strasse 18 in G. Ihren Hälfteanteil am Anwesen T. 3 in S. übertrug die Beklagte auf Grund einer hierzu erfolgten Verurteilung auf den Kläger. Der Kauf des Anwesens in der M.-Strasse 18 in G. wurde rückgängig gemacht. Die Beklagte erhielt ihren Anteil am Kaufpreis in Raten ausgezahlt.

Darüber hinaus erwarb die Beklagte während der Ehezeit aus Mitteln des Klägers Grundeigentum zu Alleineigentum. Mit Kaufvertrag vom 16.5.2002 erwarb die Beklagte das Anwesen W. strasse 37/39 in M., T., zum Preis von 530.000 EUR. Zur Finanzierung des Kaufpreises verwandte die Beklagten 270.000 EUR aus Mitteln des Klägers, die ihr mit Überweisung vom 28.6.2002 (K 5) zugeflossen waren. Der Restbetrag wurde von der Beklagten fremdfinanziert. Die Kreditraten i.H.v. 1.070 EUR pro Monat bezahlte die Beklagte ursprünglich aus ihren Mieteinkünften aus dem Objekt T. 3 in S., die jedoch mit Übertragung ihres Miteigentumsanteiles an den Kläger entfallen sind. Im Kaufvertrag hatte sich der Kläger unter Ziffer XIV Übereignungsansprüche am Grundstück unter bestimmten Voraussetzungen ausbedungen, die auch am 19.9.2003 per Auflassungsvormerkung abgesichert wurden. Zum Inhalt dieser Vereinbarung wird auf Ziffer XIV des Vertrages Bezug genommen. Am 12.6.2007 wurde für den Freistaat Bayern für dieses Grundstück eine Zwangshypothek wegen einer Gerichtskostenforderung i.H.v. 15 EUR 434,- eingetragen.

Seit der Trennung der Parteien im September 2003 lebt die Beklagte mit ihrem Sohn in diesem Anwesen.

Die Beklagte erwarb ferner während der Ehe im Jahre 2001 aus Mitteln des Klägers eine Eigentumswohnung in Augsburg zum Preis von 103.000 DM zu Alleineigentum, die sie mit Vertrag vom 12.12.2006 zu einem Preis von 80.000 EUR wieder verkaufte. Den Erlös verwandte sie in der Folgezeit auf ihren Lebensunterhalt und die Erfüllung von Verbindlichkeiten.

Der Kläger war und ist der Meinung, die Beklagte habe die für den Alleinerwerb von Immobilien zur Verfügung gestellten Gelder zurückzuerstatten. Im Hinblick auf das zwischenzeitlich veräußerte Objekt in Augsburg stehe ihm der Erlös zu. Die Parteien hätten wirksam Gütertrennung vereinbart. Die Zuwendung der Geldmittel sei ausschließlich in der Erwartung erfolgt, die ...

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