Leitsatz

Nach Scheitern der Ehe ihrer Tochter mit deren Ehemann nahmen die Eltern der Ehefrau ihren Schwiegersohn auf Rückgewähr der von ihnen geleisteten Zahlungen auf den Grundstückserwerb und das zu errichtende Einfamilienhaus der Eheleute in Anspruch. Gegenstand des Verfahrens war die Qualifizierung dieser Leistungen und die Frage, ob Schwiegereltern von dem ehemaligen Schwiegerkind Rückgewähr verlangen können.

 

Sachverhalt

Der Beklagte war mit der Tochter der Kläger verheiratet. Die Eheschließung erfolgte im Jahre 1996. Aus der Ehe gingen drei Kinder hervor. Im Jahre 1997 erwarben die Eheleute ein Baugrundstück und wurden im Grundbuch als Eigentümer je zur Hälfte eingetragen. Auf dem Baugrundstück wollten sie ein Einfamilienhaus bauen. Ab Juni 1997 erfolgten vom Konto des Klägers zu 2) Überweisungen an Dritte auf Rechnungen, die dem Beklagten und seiner Ehefrau für den Erwerb des Baugrundstücks bzw. das Bauvorhaben gelegt worden waren. Insgesamt tätigte der Kläger zu 2) Überweisungen auf den Grundstückserwerb und das zu errichtende Einfamilienhaus i.H.v. 199.999,98 DM.

Im Februar 2004 kam es zu einem Zerwürfnis zwischen den Eheleuten, das mit dem Auszug der Tochter der Kläger aus dem gemeinsamen Familienheim endete. Die Ehe wurde im April 2006 geschieden. Über die Ehescheidungsfolgen schlossen die Eheleute einen Vergleich, in dem sich die Tochter der Kläger verpflichtete, ihren Miteigentumsanteil an dem Grundbesitz gegen Freistellung von den auf dem Grundbesitz noch ruhenden Darlehensverbindlichkeiten zu einem Kaufpreis von 46.500,00 EUR auf den Beklagten zu übertragen. Ferner verzichteten die Parteien wechselseitig auf Zugewinnausgleich und nachehelichen Unterhalt.

Die Eheleute hatten zum Stichtag kein weiteres Vermögen als je die Hälfte des gemeinsam erworbenen und bebauten Hausgrundstücks. Die Kläger nahmen den Beklagten auf Rückgewähr der von ihnen geleisteten Zahlungen in Anspruch. Das LG hat den Beklagten verurteilt, an den Kläger zu 2) - die Klägerin zu 2) hatte ihre Klage zurückgenommen - 34.089,12 EUR nebst Zinsen zu zahlen und die weitergehende Klage abgewiesen.

Gegen dieses Urteil richtete sich die Berufung des Beklagten, die erfolgreich war und zur Klageabweisung führte.

 

Entscheidung

Das OLG teilte die Auffassung des LG, wonach die Zuwendungen, die von dem Kläger an den Beklagten und seine Tochter geleistet worden waren, nicht als Schenkung anzusehen seien. Sie seien zur Tilgung von Verbindlichkeiten der Eheleute erfolgt. Es habe sich gerade nicht um eine Zuwendung gehandelt, über die der Beklagte bzw. die damaligen Eheleute frei hätten disponieren können, was typisches Merkmal einer Schenkung sei. Vielmehr sei die Zuwendung erfolgt, um den Erwerb des Grundstücks bzw. die Errichtung des Hauses auf demselben den damaligen Eheleuten zu ermöglichen. Es fehle deshalb schon an dem Merkmal der Unentgeltlichkeit, weil eine Zuwendung dies nur dann sei, wenn sie rechtlich nicht abhängig von einer den Erwerb ausgleichenden Gegenleistung des Erwerbers sei.

Weiter sei das LG zu Recht von einer sog. unbenannten Zuwendung ausgegangen, da die Zuwendung nach dem Vorbringen beider Parteien als Beitrag zur Schaffung eines Familienheims erfolgt sei. Damit stelle sie sich als Zuwendung eigener Art dar, auf die die Grundsätze über ehebedingte Zuwendungen entsprechende Anwendung fänden, auch wenn es sich - wie im vorliegenden Fall - um eine Zuwendung von Schwiegereltern und nicht des einen Ehegatten an den anderen handele (BGH, Urt. v. 12.4.1995, MDR 1995, 820).

Dieser Rechtsprechung liege die Überlegung zugrunde, dass derartige Zuwendungen wie solche zwischen Ehegatten bei vergleichbarer Interessenlage in der Regel keinem der gesetzlich geregelten Vertragstypen zuzuordnen seien, weil sie vielmehr aufgrund eines Rechtsverhältnisses eigener Art ergingen. Als Schenkungen könnten derartige Zuwendungen in der Regel nicht angesehen werden.

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH liege eine ehebezogene Zuwendung vor, wenn ein Ehegatte dem anderen einen Vermögenswert um der Ehe willen und als Beitrag zur Verwirklichung und Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft zukommen lasse, wobei er die Vorstellung oder Erwartung hege, dass die eheliche Lebensgemeinschaft Bestand haben und er innerhalb dieser Gemeinschaft am Vermögenswert und dessen Früchten weiter teilhaben werde. Darin liege die Geschäftsgrundlage der Zuwendung (BGHZ 142, 37 ff.; BGH NJW 1997, 2747).

Nach Auffassung des OLG ergab sich bereits aus dem zeitlichen Ablauf, dass hier die Zuwendungen des Klägers zu 2) an seinen Schwiegersohn als unbenannte Zuwendungen anzusehen sei. Die Hingabe der Geldmittel zum Erwerb und Bau des Hausgrundstücks sei ersichtlich in der Absicht erfolgt, zum einen den Eheleute zu dem Familienheim zu verhelfen und zum anderen innerhalb dieser Gemeinschaft der Tochter und den Enkelkindern die Möglichkeit zu geben, am Vermögenswert auch tatsächlich teilzuhaben. Hierin habe ganz offensichtlich die Geschäftsgrundlage für...

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