Rz. 324

Sehr häufig anzutreffen sind die sogenannten Buchwertklauseln, die aus diesem Grunde ausdrücklich erwähnt werden sollen. Ein Verstoß gegen § 138 BGB liegt hier im Zeitpunkt des Vertragsschlusses (und damit ein für allemal) regelmäßig nicht vor.[435] Später eintretende Divergenzen zwischen Buchwert und tatsächlichem Wert des Anteils sind aber im Rahmen der Inhaltskontrolle (§ 723 Abs. 3 BGB) zu beurteilen,[436] wobei starre Grenzen nicht existieren. Umstritten ist auch, ob unter dem Buchwert liegende Abfindungen zulässig sind. Zum Teil wird insoweit kategorisch von der Sittenwidrigkeit der Klausel ausgegangen.[437] Andere halten Abschläge aber – zum Teil nur bei Vorliegen besonderer Gründe,[438] zum Teil generell[439] – für zulässig. Der BGH hat diesbezüglich lediglich entschieden, dass eine Abfindung, die nicht wenigstens 50 % des Buchwerts erreicht, in jedem Fall gegen § 138 BGB verstößt und daher unwirksam ist.[440]

 

Rz. 325

In der Praxis weit verbreitet sind auch Vereinbarungen, die zur Ermittlung der Abfindung ein bestimmtes, zwischen den Gesellschaftern vereinbartes Berechnungsverfahren vorsehen. Insoweit wurde in der Vergangenheit oftmals auf steuerorientierte Wertermittlungsverfahren, insbesondere auf das Stuttgarter Verfahren nach R 96 ff. ErbStR 2003 verwiesen. Ob und inwieweit derartige Klauseln nach dem Inkrafttreten der Neuregelung des Erbschaftsteuerrechts weiterhin Anwendung finden bzw. wie sie ab dem 1.1.2009 auszulegen sind, ist im Detail immer noch nicht geklärt[441] und dürfte stark einzelfallabhängig sein.

[435] Vgl. OLG Dresden v. 9.3.2001 – 7 U (Hs) 21/00, NZG 2001, 658; BGH v. 24.5.1993 – II ZR 36/92, NJW 1993, 2101; BGH v. 20.9.1993 – II ZR 104/92, NJW 1993, 3193 f.; BGH v. 10.2.1994 – IX ZR 109/93, DB 1994, 873, 875; BGH v. 17.4.1989 – II ZR 258/88, DB 1989, 1399. Eine Ausnahme gilt für den Fall der Kündigung aus wichtigem Grund, vgl. BGH v. 29.5.1978 – II ZR 52/77, NJW 1979, 104.
[436] OLG Dresden v. 9.3.2001 – 7 U (Hs) 21/00, NZG 2001, 658; BGH v. 24.9.1984 – II ZR 256/83, NJW 1985, 192.
[437] Hartmann, Der ausscheidende Gesellschafter, S. 68; Reuter, Perpetuierung von Unternehmen, S. 298.
[438] Huber, Vermögensanteil, S. 329 f.
[439] MüKo/Schäfer, § 738 Rn 45, 46, allerdings mit der Einschränkung, dass keine anfängliche wirtschaftliche Knebelung vorliegen darf.
[441] Vgl. insoweit Casper/Altgen, DStR 2008, 2319 ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge