Leitsatz (amtlich)

Ein aus der Gesellschaft ausgeschiedener Kommanditist, der nach dem Gesellschaftsvertrag zum Buchwert oder mit einem anderen nicht nach dem wirklichen Wert seiner Beteiligung berechneten Betrag abzufinden ist, hat, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, daß der Abfindungsbetrag erheblich unter dem Beteiligungswert liegen könnte, Anspruch auf Einsicht in die Unterlagen der Gesellschaft, die erforderlich sind, um diesen letzteren Wert zu ermitteln.

 

Orientierungssatz

Zitierung: Vergleiche BGH, 1963-06-10, II ZR 88/61, WM IV 1963, 989.

 

Tatbestand

Die Klägerin war neben einer größeren Anzahl weiterer Gesellschafter mit einer Kommanditeinlage von 368.000 DM, was 1,84% des gesamten Kommanditkapitals entsprach, an der verklagten Gesellschaft beteiligt. Sie kündigte das Gesellschaftsverhältnis zum 31. Dezember 1985 und schied damit nach der gesellschaftsvertraglichen Regelung zu diesem Zeitpunkt aus der Gesellschaft aus. Zur Berechnung des Abfindungsguthabens bestimmt § 25 Buchst. b des Gesellschaftsvertrages für einen solchen Fall:

„In den übrigen Fällen des Ausscheidens berechnet sich die Abfindung nach Wahl des Ausscheidenden nach der Einkommen- oder Vermögensteuerbilanz der Gesellschaft auf den dem Ausscheidungstag nächstliegenden Bilanzstichtag.

Liegt der Bilanzstichtag vor dem Ausscheidungstag, so nimmt der Ausscheidende an dem zwischenzeitlichen Gewinn oder Verlust teil.”

Mit Schreiben vom 27. Juni 1986 erklärte die Klägerin, sie wähle die Abfindung nach der Ertragssteuerbilanz. Die Beklagte errechnete auf dieser Grundlage nach Einschaltung ihrer Wirtschaftsprüfer die der Klägerin zustehende Abfindung auf 869.293,34 DM. Den entsprechenden Betrag, der sich bei Zugrundelegung der Vermögensaufstellung (2. Alternative des § 25 Buchst. b des Gesellschaftsvertrages) ergeben würde, ermittelten die Wirtschaftsprüfer auf 859.897,04 DM.

Die Klägerin möchte ihrerseits durch einen Wirtschaftsprüfer den wirklichen Wert ihrer Beteiligung ermitteln lassen, um zu prüfen, ob ein erhebliches Mißverhältnis zwischen den nach § 25 Buchst. b des Gesellschaftsvertrages errechneten Beträgen und dem tatsächlichen Wert besteht. Sie hat zu diesem Zweck die Herausgabe verschiedener Unterlagen der Gesellschaft verlangt.

Das Landgericht hat – unter Abweisung der weitergehenden Klage – die Beklagte verurteilt, der Klägerin Einsicht in die Prüfungsberichte der Wirtschaftsprüfer für die Jahre 1979 bis 1985, die Vermögensaufstellung (zur Feststellung des Einheitswerts des Betriebsvermögens) zum 1. Januar 1986, die Jahresabschlüsse einschließlich Prüfungsberichte für die Unternehmen, an denen die Beklagte ihrerseits beteiligt ist, für die Jahre 1979 bis 1985 sowie die Berechnungen zur Feststellung des gemeinen Werts dieser Beteiligungen für die entsprechenden Jahre zu gewähren. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Mit der – zugelassenen – Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag, die Klage insgesamt abzuweisen, weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet.

Das Berufungsgericht hat die Berechtigung des Klageanspruchs, soweit das Landgericht der Klage stattgegeben hat, damit begründet, daß die Klägerin ein rechtliches Interesse an der Einsicht in die Unterlagen habe, weil ihr Abfindungsguthaben aufgrund einer Buchwertklausel berechnet worden sei, die, wenn sie zu einer erheblich unter dem wirklichen Wert der Beteiligung liegenden Abfindung führe, unwirksam sein könne. Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.

1. Es läßt sich nicht von vornherein ausschließen, daß § 25 Buchst. b des Gesellschaftsvertrages der Beklagten unwirksam ist.

a) Nach der Rechtsprechung des Senats sind Buchwertklauseln zwar grundsätzlich zulässig; sie können jedoch im Einzelfall unwirksam sein, wenn infolge eines erheblichen Mißverhältnisses zwischen Buchwert und wirklichem Wert die Freiheit des Gesellschafters, sich zu einer Kündigung zu entschließen, entgegen dem in § 723 Abs. 3 BGB zum Ausdruck gekommenen Rechtsgedanken unvertretbar eingeengt wird (Sen.Urt. v. 24. September 1984 – II ZR 256/83, WM 1984, 1506). Dabei kommt es entgegen der Ansicht der Revision nicht darauf an, ob im konkreten Fall der Gesellschafter tatsächlich wegen der ungünstigen Abfindungsregelung von einer Kündigung abgesehen hat; wäre es anders, käme es in der Regel gar nicht zum Streit über die Höhe des Abfindungsanspruchs. Entscheidend ist vielmehr, ob die Abfindungsklausel typischerweise geeignet ist, den kündigungswilligen Gesellschafter in seiner Entschlußfreiheit zu beeinträchtigen (vgl. Ulmer, NJW 1979, 81, 82f; K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 1986, S. 1097). Wie groß die Diskrepanz zwischen Buchwert und wirklichem Wert sein muß, um einen solchen unzulässigen Einfluß auf die Entscheidungsfreiheit bewirken zu können, ist hier nicht zu entscheiden (vgl. dazu Kellermann, Steuerberaterjahrbuch 1986/87, 403, 411f).

Die Bedenken, die die Revision gegen diese Rechtsprechung erhebt, sind nicht begründet. Der von ihr vorgetragene, auch in einem Teil des Schrifttums geltend gemachte Einwand, eine Abfindungsvereinbarung könne nicht je nach der Entwicklung des Buchwerts und des tatsächlichen Unternehmenswerts zu verschiedenen Zeitpunkten wirksam oder unwirksam sein (so insbesondere Rasner, NJW 1983, 2905, 2908), läßt außer acht, daß es nicht um eine unmittelbare Anwendung des § 723 Abs. 3 BGB, sondern darum geht, die vertragliche Vereinbarung insoweit nicht anzuwenden, als sie dem Verbot, das Kündigungsrecht entgegen § 723 Abs. 1 und 2 BGB zu beschränken, entgegensteht (vgl. Kellermann a.a.O. S. 411). Die Revision weist ferner darauf hin, daß durch derartige Abfindungsklauseln – u.a. – eine aufwendige Unternehmensbewertung vermieden werden solle. Messe man aber die Maßgeblichkeit der Vereinbarung am wahren Wert des Unternehmens, werde eine solche Bewertung sogar schon zur Prüfung ihrer Gültigkeit erforderlich. Das ist so nicht richtig. Die Gesellschaft kann sich damit begnügen, das Abfindungsguthaben auf der Grundlage der gesellschaftsvertraglichen Vereinbarung zu ermitteln. Darlegungs- und beweispflichtig dafür, daß diese in ihren Auswirkungen gegen den Rechtsgedanken des § 723 Abs. 3 BGB verstößt, ist der Gesellschafter. Seine Sache und nicht die der Gesellschaft ist es daher, den wirklichen Unternehmenswert und eine etwaige Diskrepanz zu dem Abfindungsbetrag zu belegen, der sich bei Zugrundelegung der Vertragsklausel ergibt.

b) Nach Ansicht der Revision sieht § 25 Buchst. b des Gesellschaftsvertrages der Beklagten keine Buchwertabfindung i.S. jener Rechtsprechung vor. Der Gesellschafter könne danach als Grundlage für die Berechnung des Abfindungsguthabens zwischen der Einkommensteuerbilanz und der Vermögensaufstellung nach dem Bewertungsgesetz wählen. Letztere enthalte die einzelnen Wirtschaftsgüter mit ihrem Teilwert, also dem wirklichen Wert, der bei einer Veräußerung des Unternehmens im ganzen auf sie entfalle. Das ist im Grundsatz richtig, jedoch mit zwei Ausnahmen, die unter Umständen erheblich ins Gewicht fallen können: Grundstücke sind nach § 109 Abs. 2 i.V.m. § 121a BewG mit 140% der nach dem Stand vom 1. Januar 1964 ermittelten Einheitswerte anzusetzen; der sich danach ergebende Betrag kann vom wirklichen Wert im Zeitpunkt des Ausscheidens des Gesellschafters beträchtlich abweichen. Ferner ist der Geschäfts- oder Firmenwert nach § 109 Abs. 4 BewG nach denselben Grundsätzen anzusetzen, die insoweit für die Einkommensteuerbilanz gelten; danach wird nur ein entgeltlich erworbener Geschäftswert berücksichtigt, während der originär gewachsene Firmenwert außer Betracht bleibt. Beide Gesichtspunkte können sich im vorliegenden Fall auswirken. In der Steuerbilanz auf den 31. Dezember 1985 sind Grundstücke mit einem Gesamtwert von knapp 6 Mio. DM ausgewiesen; ein Firmenwert ist in der Bilanz nicht angesetzt.

Für die Anwendung der oben (zu 1.a) erwähnten Grundsätze kommt es, worauf die Revisionserwiderung zutreffend hinweist, nicht darauf an, ob es sich um eine Buchwertklausel in dem Sinne handelt, daß die sich aus der Buchführung ergebenden Werte der Handels- oder Steuerbilanz zugrunde zu legen sind. Die Überprüfung einer Abfindungsvereinbarung unter dem Gesichtspunkt des § 723 Abs. 3 BGB kommt immer dann in Betracht, wenn das Abfindungsguthaben auf einer anderen Grundlage als dem tatsächlichen Wert zu berechnen ist. Das ist hier bei beiden Alternativen des § 25 Buchst. b des Gesellschaftsvertrages zumindest teilweise der Fall.

c) Der Revision kann auch darin nicht gefolgt werden, daß die Klägerin treuwidrig handle, wenn sie die Wirksamkeit der Abfindungsklausel in Zweifel ziehe, nachdem diese während jahrzehntelanger Zugehörigkeit der Klägerin zur Gesellschaft auch zu deren Nutzen praktiziert worden sei. Die Revisionserwiderung weist zu Recht darauf hin, daß es dazu an einem substantiierten Tatsachenvortrag der Beklagten fehlt. Im übrigen hat die Klägerin dadurch allenfalls – zusammen mit den jeweils in der Gesellschaft verbliebenen Gesellschaftern – einen Vorteil gegenüber den in dieser Zeit ausgeschiedenen Gesellschaftern erlangt, nicht aber gegenüber denen, die am 31. Dezember 1985 der Gesellschaft noch angehörten.

2. Die Beklagte hat der Klägerin Einsicht in die Unterlagen zu gewähren, die ihr die Prüfung ermöglichen, ob der nach § 25 Buchst. b des Gesellschaftsvertrages ermittelte Abfindungsbetrag so erheblich vom tatsächlichen Beteiligungswert abweicht, daß er nicht mehr maßgeblich ist.

a) Dem ausgeschiedenen Kommanditisten stehen zwar die Kontrollrechte nach § 166 HGB nicht mehr zu; er hat jedoch auf der Grundlage der §§ 810, 242 BGB bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses Anspruch darauf, die Bücher und Papiere aus der Zeit seiner Zugehörigkeit zur Gesellschaft einzusehen, insbesondere diejenigen, die für die Berechnung seines Abfindungsguthabens von Bedeutung sind (Sen.Urt. v. 10. Juni 1963 – II ZR 88/61, WM 1963, 989, 990; vgl. auch Senatsurteile v. 16. Februar 1959 – II ZR 194/57, WM 1959, 595, 598 und v. 23. Oktober 1961 – II ZR 102/60 (offene Handelsgesellschaft); Senatsurteile v. 11. Juli 1968 – II ZR 92/67, WM 1968, 1245 und v. 8. April 1976 – II ZR 203/74, WM 1976, 1027, 1030 (stille Gesellschaft); Sen.Urt. v. 28. April 1977 – II ZR 208/75, WM 1977, 781, 782 und vom 11. Juli 1988 – II ZR 346/87, BGHR BGB § 810 Gesellschafter 1 = WM 1988, 1447, 1448 (GmbH)). Das gleiche muß dann gelten, wenn der ausgeschiedene Gesellschafter zwar das von der Gesellschaft auf der Grundlage des Gesellschaftsvertrages errechnete Abfindungsguthaben als solches nicht in Zweifel zieht, sich jedoch Gewißheit darüber verschaffen möchte, ob ein erhebliches Mißverhältnis zum wirklichen Wert seiner Beteiligung besteht. Da, wenn das der Fall ist, die gesellschaftsvertragliche Vereinbarung unmaßgeblich sein kann, muß die Gesellschaft, die dazu unschwer in der Lage ist, ihm die Möglichkeit verschaffen, sich anhand der Bücher und Papiere, die sich auf die Zeit seiner Zugehörigkeit zur Gesellschaft beziehen, ein Bild über die Grundlagen zu machen, die für die Ermittlung des Unternehmenswerts von Bedeutung sind. Das setzt freilich – darin hat die Revision recht – voraus, daß konkrete Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, daß ein erhebliches Mißverhältnis zwischen dem sich aus der Abfindungsvereinbarung ergebenden Guthaben und dem tatsächlichen Beteiligungswert bestehen könnte; anderenfalls fehlt es an dem erforderlichen rechtlichen Interesse an der Einsichtnahme. Dabei können jedoch keine besonders hohen Anforderungen gestellt werden. Die Geschäftsunterlagen sollen es dem ausgeschiedenen Gesellschafter gerade erst ermöglichen, genauere Erkenntnisse über die Wertverhältnisse zu gewinnen. Nur wenn nichts auf die Möglichkeit eines erheblichen Auseinanderfallens der Werte hindeutet, wäre das Einsichtsverlangen unzulässige Ausforschung (vgl. dazu BGH, Urteile v. 16. April 1962 – VII ZR 252/60, DB 1962, 766 und v. 31. März 1971 – VIII ZR 198/69, DB 1971, 1416, 1417).

Legt man diesen Maßstab zugrunde, dann sind im vorliegenden Fall ausreichende konkrete Anhaltspunkte vorhanden, die den Einsichtsanspruch rechtfertigen. Wie bereits in anderem Zusammenhang erwähnt, ist erhebliches betriebliches Grundvermögen vorhanden, das weder in der Handels- oder Steuerbilanz noch in der Vermögensaufstellung nach dem Bewertungsgesetz mit den wirklichen Werten eingesetzt sein dürfte. Die Klägerin hat zudem unter Vorlage eines Schrei bens der von ihr hinzugezogenen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vom 9. März 1987 – unwidersprochen – vorgetragen, im Jahre 1983 sei gemäß § 6b EStG eine Rücklage von rd. 7,7 Mio. DM auf neu erworbene Grundstücke und neu errichtete Gebäude übertragen worden. Hinzu kommt, daß der in der Steuerbilanz nicht ausgewiesene Firmenwert des mindestens seit 1958 bestehenden (vgl. den „Pool-Vertrag” der Gesellschafter vom 10. März 1958), offenbar erfolgreichen Unternehmens unter Umständen sehr erheblich sein kann; die Steuerbilanz auf den 31. Dezember 1985 weist bei einer Bilanzsumme von rd. 85 Mio. DM ein Eigenkapital von knapp 48 Mio. DM aus. Auch dieser Gesichtspunkt kann je nachdem, welche Bewertungsgrundsätze angewandt werden, den Unternehmenswert beeinflussen. Dies alles wird nicht, wie die Revision meint, dadurch eliminiert, daß nach dem insoweit nicht bestrittenen Tatsachenvortrag der Beklagten in den Jahren 1983 und 1984 andere Gesellschafter ihre Beteiligungen zu einem Kurs von 150 bis 165% veräußert haben und auch der Klägerin für ihren Anteil im November 1984 ein Kurswert von 150% angeboten worden ist, während der für sie errechnete Abfindungsbetrag einem Kurs von rd. 250% entspricht. Dieses Angebot und jene Preise sind ausschließlich innerhalb des von den Gesellschaftern gebildeten Binnenmarktes zustande gekommen, der durch den Pool-Vertrag vom 10. März 1958 begründet worden ist. In ihm haben die Gesellschafter gegenseitige Vorkaufsrechte und die Zahlung eines „angemessenen” Preises für die Übertragung von Gesellschaftsanteilen vereinbart. Unter diesen Umständen kann den dabei zugrunde gelegten Kurswerten keine so große Bedeutung beigemessen werden, daß damit ein erheblich über dem errechneten Abfindungsguthaben liegender Beteiligungswert als ausgeschlossen anzusehen wäre.

b) Dem Umfang nach ist das Einsichtsverlangen der Klägerin durch seinen Zweck gedeckt. Die Unterlagen, um die es geht, sind für die Ermittlung des tatsächlichen Unternehmenswerts von Bedeutung. Das steht außer Frage, soweit es um die Jahresabschlüsse für die Tochtergesellschaften der Beklagten geht. Es gilt aber auch für die Prüfungsberichte hierzu wie auch zu den eigenen Jahresabschlüssen der Beklagten. Solche Prüfungsberichte können, auch wenn sie nur Schlußfolgerungen enthalten, wichtige Erkenntnisquellen für eine Unternehmensbewertung darstellen. Das hat auch die Beklagte in den Tatsacheninstanzen nicht bezweifelt. Die Prüfungsberichte sind zwar – darin hat die Revision recht – nicht Teil des Jahresabschlusses; sie gehören aber zu den Büchern und Papieren und damit zu den Geschäftsunterlagen der Gesellschaft, auf die sich entgegen der Ansicht der Revision auch das Kontrollrecht des Kommanditisten nach § 166 HGB bezieht (Baumbach/Duden/Hopt, HGB 27. Aufl. § 166 Anm. 2C; vgl. auch BGHZ 25, 115, 120). Soweit sich die Revision gegen den Zeitraum von 1979 bis 1985 wendet, für den die Klägerin die Unterlagen einsehen möchte, muß es im jetzigen Rechtsstreit genügen, daß die von der Klägerin eingeschalteten Wirtschaftsprüfer diesem das normale Maß übersteigenden Prüfungszeitraum u.a. deswegen Bedeutung beimessen, weil 1979 und 1980 eine Betriebsverlegung eingeleitet worden ist, die mit dem Verkauf von Grundbesitz am ursprünglichen Standort und Neubauten am jetzigen Betriebssitz verbunden waren. Ob diese Vorgänge letztlich für die Wertermittlung eine Rolle spielen können und dürfen, ist hier nicht zu entscheiden; deshalb hat das Berufungsgericht zu Recht den von der Beklagten angebotenen Sachverständigenbeweis dafür, daß auf die letzten drei Jahre vor dem Bewertungsstichtag abzustellen sei, nicht erhoben. Schließlich greift die Revision das Berufungsurteil auch insoweit ohne Erfolg an, als die Beklagte die Vermögensaufstellung auf den 1. Januar 1986 und die Berechnungen zur Feststellung des gemeinen Werts der Beteiligungen für die Jahre 1979 bis 1985 vorlegen soll. Daß die nach dem Bewertungsgesetz ermittelten Werte, wenn man auf § 25 Buchst. b des Gesellschaftsvertrages abstellt, nur für die von der Klägerin nicht gewählte 2. Alternative von Bedeutung sind, ist unerheblich. Für die Ermittlung des Unternehmenswerts können sie zumindest indizielle Bedeutung erlangen. Zu Unrecht beanstandet die Beklagte, daß der Zeitpunkt vom 1. Januar 1986, auf den sich die Vermögensaufstellung beziehen soll, nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens der Klägerin (31. Dezember 1985) liege. Die Revisionserwiderung weist zutreffend darauf hin, daß Vermögensaufstellungen zum Zweck der Vermögensbesteuerung jeweils nicht auf den 31. Dezember, sondern auf den 1. Januar des Folgejahres zu fertigen sind. Die darin erfaßten Vermögensgegenstände sind, soweit sie in einer Bilanz enthalten sind, mit denen identisch, die die Bilanz auf den 31. Dezember ausweist.

 

Fundstellen

BB 1989, 1399

NJW 1989, 3272

ZIP 1989, 768

DNotZ 1991, 910

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