Rz. 22

Der Erbe bleibt auch nach Veräußerung seines Erbteils Erbe, da diese Position nur in seiner Person durch Erwerb von Todes wegen begründet werden kann und nicht übertragbar ist.[37] Er hat damit alle Rechte und Pflichten, die ihn auch zuvor trafen. Insbesondere haftet er gem. §§ 2382, 2385 BGB weiterhin für die Nachlassverbindlichkeiten und kann noch gem. § 2344 BGB für erbunwürdig erklärt werden.[38] Er ist auch künftig im Erbschein aufzuführen.[39] Ihm stehen Pflichtteilsrest- oder Ergänzungsansprüche zu[40] und er kann weiterhin die Entlassung des Testamentsvollstreckers beantragen.[41]

[38] Palandt/Weidlich, § 2033 Rn 7.
[39] RG, Urt. v. 11.10.1906 – IV 286/06, RGZ 64, 173, 178.
[40] Lange/Kuchinke, § 42 II 3.
[41] KG, Beschl. v. 21.3.1929 – 1b X 1044/28, DJZ 1929, 1347.

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