Rz. 48

Die §§ 2045, 2046 BGB geben jedem Miterben die Möglichkeit, die Auseinandersetzung zu verweigern, bis zur Auffindung der Nachlassgläubiger ein Aufgebotsverfahren durchlaufen ist (förmlich nach §§ 1970 ff. oder privat nach § 2061 BGB; siehe hierzu § 7 Rdn 52 ff., 86 ff.) und die sämtlichen sich hieraus und sonst ergebenden Nachlassverbindlichkeiten erfüllt werden.[38]

 

Rz. 49

Jeder Miterbe kann ohne Mitwirkung oder Zustimmung der anderen, ein Aufgebotsverfahren beantragen (§ 455 FamFG), ein Inventar nach §§ 1993 ff. BGB errichten, das dann nach § 2063 BGB auch für die übrigen gilt, und ein jeder Miterbe ist gehalten und in der Lage, falls wegen Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit nötig, ein Nachlassinsolvenzverfahren zu beantragen, § 317 InsO, und so einer Haftung aus § 1980 BGB zu entgehen. Ist dies nicht tunlich mangels Masse, so steht jedem Miterben die Dürftigkeitseinrede nach § 1990 BGB zu; diese kann er vor und nach der Teilung erheben. Von Erfolg gekrönt wird das aber letztlich nur dann sein, wenn der Nachlass ordnungsgemäß verwaltet wurde (siehe § 13 Rdn 5).

 

Rz. 50

Nur Nachlassverwaltung können nur alle Miterben gemeinsam beantragen (§ 2062 Hs. 1 BGB), weil nicht einer gegen den Willen der anderen ohne zwingenden Grund diesen die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis entziehen können soll. Auch kann Nachlassverwaltung nur bis zur Teilung beantragt werden (§ 2060 Hs. 2 BGB). Durch die Nachlassverwaltung würde vor der Teilung über § 2059 BGB hinaus eine Vollstreckung in den Miterbenanteil verhindert.[39]

[38] Bei anderen Forderungen, für die die Erben als Gesamtschuldner gemäß § 748 BGB gemäß ihren Anteilen haften, kann jeder Miterbe i.R.d. Auseinandersetzung nach §§ 202 Abs. 2, 755 BGB Tilgung aus dem Nachlass verlangen, Große-Wilde/Ouart/Wrede, § 2046 BGB Rn 12.
[39] Herzog, ErbR 2013, 70, 81.

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