Rz. 86

Miterben können anstelle eines Regelaufgebotes nach §§ 1970 ff. BGB auch ein Privataufgebot nach § 2061 BGB durchlaufen.

1. Vorteile

 

Rz. 87

Ziel eines solchen Privataufgebotes ist allein die Herbeiführung einer Teilhaftung nach Quoten gemäß § 2061 Abs. 1 S. 2 BGB, wie sie auch nach Durchlaufen eines Regelaufgebotes gemäß § 2060 Nr. 1 BGB eintritt.[138]

 

Hinweis

Anders als beim Regelaufgebot wird weder die Einrede des § 1973 BGB noch das Verweigerungsrecht nach § 2015 BGB ausgelöst.

 

Rz. 88

Die Wirkungen treten hier ohne Ausschließungsbeschluss allein durch Fristablauf ein; allerdings nach § 2060 Abs. 1 S. 2 BGB nur, soweit nicht vor dem Ablauf der Frist die Anmeldung erfolgt und soweit dem Erben die Forderung zur Zeit der Teilung nicht bekannt ist. Daher sollte die Teilung nach Fristablauf alsbald erfolgen, denn Kenntnis nach Fristablauf ist unschädlich.

[138] Zimmermann, ZErb 2011, 259.

2. Verfahren

 

Rz. 89

Zum Eintritt der Teilhaftung nach Quoten durch ein Privataufgebot nach § 2061 BGB ist eine öffentliche Aufforderung durch einen Miterben im Bundesanzeiger erforderlich. Es braucht weder eine Liste der bekannten Nachlassgläubiger noch einen Ausschließungsbeschluss. Die Wirkungen treten durch fruchtlosen Fristablauf von sechs Monaten ein.[139]

 

Hinweis

Aus Gründen anwaltlicher Vorsicht sollte eine Teilung erst nach Fristablauf vorgenommen werden, wenn die Monatsfrist abgelaufen ist, denn es ist umstritten, ob das private Aufforderungsverfahren vor Teilung beendet oder nur beantragt sein muss, damit die Quotenhaftung eintritt.[140]

[139] Zimmermann, ZErb 2011, 259, 261 mit Antragsformulierungsvorschlag. BeckOGK/Herzog, § 1970 BGB Rn 12.1.
[140] Zimmermann, ZErb 2011, 259, 262 m.w.N. zum Streitstand.

3. Kosten

 

Rz. 90

Für das Privataufgebot eines Miterben nach § 2061 BGB entsteht nur eine Festgebühr von 15 EUR für die Entgegennahme der Anmeldungen (Nr. 12410 Abs. 1 Ziff. 1 GNotKG) zzgl. Auslagen nach den Nrn. 31000 ff. (Gericht) bzw. Nrn. 32000 ff. GNotKG (Notar), wenn das Gericht Forderungsanmeldungen entgegennimmt.[141] Kostenschuldner ist nach § 23 Ziff. 3 GNotKG der Antragsteller, der Erstattung der Kosten aus dem Nachlass verlangen kann, §§ (683,) 670 BGB. Die Veröffentlichung im Bundesanzeiger kostet 20 EUR zzgl. USt.

 

Rz. 91

Für den den Miterben beratenden Rechtsanwalt fallen nach einer Ansicht die Gebühren nach Nr. 3324, 3332 VV RVG an,[142] nach anderer Ansicht eine Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG.[143]

[141] Zimmermann, ZErb 2011, 259, 262.
[142] Schneider/Wolf/Mock, Nr. 3324 RVG Rn 5.
[143] Große-Wilde/Ouart/Wrede, § 2061 BGB Rn 13 und Zimmermann, ZErb 2011, 259, 261.

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