Rz. 65

Grundsätzlich hat im Hinblick auf Ruhegehälter, Renten und ähnliche Zahlungen, die ein in Österreich Ansässiger erhält, nach Art. 18 Abs. 1 DBA Österreich/Deutschland Österreich das Besteuerungsrecht.[64]

Werden diese Beträge jedoch von der gesetzlichen Sozialversicherung in Deutschland gezahlt, verbleibt das Besteuerungsrecht nach Art. 18 Abs. 2 DBA Österreich/Deutschland bei Deutschland.[65]

 

Rz. 66

Ruhegehälter, die die Bundesrepublik Deutschland, ein deutsches Bundesland, eine sonstige deutsche Gebietskörperschaft oder eine andere deutsche juristische Person des öffentlichen Rechts an einen in Österreich Ansässigen für Dienste zahlt, die er für diese öffentlich-rechtlichen Einheit in Deutschland erbracht hat, dürfen nach Art. 19 Abs. 2 S. 1 DBA Österreich/Deutschland nur in Deutschland besteuert werden, wo diese Einkünfte der beschränkten Steuerpflicht unterliegen. Ausnahmsweise dürfen diese Ruhegehälter nach Art. 19 Abs. 2 S. 2 DBA Österreich/Deutschland in Österreich besteuert werden, wenn der in Österreich Ansässige die österreichische Staatsangehörigkeit besitzt.

[64] Dies gilt aus österr. Sicht auch für Einmalzahlungen: EAS 3248.
[65] EAS 3011.

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