Rz. 325
Für seine Tätigkeit im Verfahren über den Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids verdient der Rechtsanwalt eine 0,5 Verfahrensgebühr nach Nr. 3308 VV. Auch diese Gebühr berechnet sich nach dem Wert der Hauptforderung.
Rz. 326
Hat der Antragsgegner allerdings nach Erlass des Mahnbescheids einen Teil der Forderung bezahlt, ermäßigt sich der Gegenstandswert für die 0,5 Verfahrensgebühr entsprechend (vgl. Nr. 3308 VV).
Rz. 327
Die vorbeschriebene Verfahrensgebühr entsteht i.d.R. durch Einreichung des Antrages auf Erlass des Vollstreckungsbescheides bei Gericht. Zu beachten ist aber, dass der Antrag nicht vor Ablauf der Widerspruchsfrist gestellt werden kann (vgl. § 699 Abs. 1 S. 2 ZPO).
Rz. 328
Ein vor Ablauf dieser Widerspruchsfrist gestellter Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids löst deshalb die 0,5 Verfahrensgebühr nicht aus.
Rz. 329
Im Übrigen entsteht diese Gebühr nicht, wenn der Antragsgegner Widerspruch eingelegt hat (vgl. Anmerkung zu Nr. 3308 VV). Die 0,5 Verfahrensgebühr nach Nr. 3308 VV entsteht zusätzlich zu der 1,0 Verfahrensgebühr nach Nr. 3305 VV.
Rz. 330
Anders als die 1,0 Verfahrensgebühr für den Antrag auf Erlass des Mahnbescheids wird die 0,5 Verfahrensgebühr nach Nr. 3308 VV nicht auf andere Gebühren angerechnet. Sie bleibt auch dann bestehen, wenn sich dem Mahnverfahren – nach einem Einspruch – ein ordentlicher Zivilprozess anschließt.
Rz. 331
Die Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen nach Nr. 7002 VV, die bereits im Mahnverfahren Berücksichtigung gefunden hat, errechnet sich beim Erlass des Vollstreckungsbescheids einheitlich aus der Summe der Gebühren Nr. 3305 und 3308 VV und kann im Zusammenhang mit dem Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids nicht zum zweiten Mal entstehen.
Rz. 332
Es können also nicht 20 EUR auf die Verfahrensgebühr nach Nr. 3305 VV erhoben werden und zusätzlich noch weitere 20 EUR auf die Verfahrensgebühr nach Nr. 3308 VV, sondern die Pauschale errechnet sich auf der Basis der Summe der beiden Gebühren.
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