Rz. 55

Der Inhalt des Antrags auf Erlass des Mahnbescheids ergibt sich aus § 690 ZPO. Hiernach muss der Antrag folgende Angaben zwingend enthalten:

die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter oder der Prozessbevollmächtigten,
die Bezeichnung des Gerichts, bei dem der Antrag gestellt wird,
die Bezeichnung des Anspruches
unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung,
Haupt- und Nebenforderungen sind gesondert und einzeln zu bezeichnen,
Ansprüche aus Verträgen gem. §§ 491504 BGB auch unter Angabe des Datums des Vertragsschlusses und des nach den §§ 492, 502 BGB anzugebenden effektiven oder anfänglichen effektiven Jahreszinses,
die Erklärung, dass der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängig oder dass die Gegenleistung erbracht ist,
die Bezeichnung des Gerichts, das für ein streitiges Verfahren zuständig ist,
die handschriftliche Unterzeichnung.[12]
[12] Ausnahme: § 702 Abs. 2 S. 4 ZPO, wenn in anderer Weise gewährleistet ist, dass der Antrag nicht ohne den Willen des Antragstellers oder Erklärenden übermittelt wird.

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