Rz. 55
Der Inhalt des Antrags auf Erlass des Mahnbescheids ergibt sich aus § 690 ZPO. Hiernach muss der Antrag folgende Angaben zwingend enthalten:
▪ | die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter oder der Prozessbevollmächtigten, |
▪ | die Bezeichnung des Gerichts, bei dem der Antrag gestellt wird, |
▪ | die Bezeichnung des Anspruches |
▪ | unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung, |
▪ | Haupt- und Nebenforderungen sind gesondert und einzeln zu bezeichnen, |
▪ | Ansprüche aus Verträgen gem. §§ 491–504 BGB auch unter Angabe des Datums des Vertragsschlusses und des nach den §§ 492, 502 BGB anzugebenden effektiven oder anfänglichen effektiven Jahreszinses, |
▪ | die Erklärung, dass der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängig oder dass die Gegenleistung erbracht ist, |
▪ | die Bezeichnung des Gerichts, das für ein streitiges Verfahren zuständig ist, |
▪ | die handschriftliche Unterzeichnung.[12] |
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