Rz. 22

a) Eine Anrechnung auf die Verfahrensgebühr gemäß Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1 VV RVG kommt nicht in Betracht, wenn im Verhältnis zwischen der erstattungsberechtigten Partei und ihrem Prozessbevollmächtigten keine Geschäftsgebühr i.S.v. Nr. 2300–2303 VV RVG entstanden ist, sondern die Partei mit ihrem Prozessbevollmächtigten eine zulässige Honorarvereinbarung getroffen hat.

b) Der Grundsatz der Nichtanrechenbarkeit unterliegt dann einer Einschränkung, wenn ein Rechtsstreit durch Vergleich beendet wird und die von den Parteien hierbei getroffene Kostenregelung auf der Grundlage erfolgt ist, dass außerprozessual eine anrechenbare Geschäftsgebühr angefallen und keine Honorarvereinbarung getroffen worden ist.

 

Rz. 23

 

Anmerkung

Eingeschränkt wird der Grundsatz der Nichtanrechenbarkeit in der Rechtsprechung im Rahmen der Kostenerstattung auch dann, wenn zunächst wegen einer vorgerichtlich angefallenen Geschäftsgebühr ein Urteil erstritten wird, dann aber im Kostenfestsetzungsverfahren der Abschluss einer Honorarvereinbarung für die vorgerichtliche Tätigkeit vorgetragen wird (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 10.1.2017 – 18 W 2/17). In der Verwaltungsgerichtsbarkeit wird aufgrund der Besonderheiten des Verfahrens entgegen dem BGH teilweise ebenfalls eine Anrechnung auch bei Honorarvereinbarung vorgenommen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 26.5.2021 – OVG 6 K 29/21).

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