Rz. 79

Ob eine vorprozessuale anwaltliche Zahlungsaufforderung eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG auslöst oder als der Vorbereitung der Klage dienende Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 RVG zum Rechtszug gehört und daher mit der Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG abgegolten ist, ist eine Frage der Art und des Umfangs des im Einzelfall erteilten Mandats (im Anschluss an BGH, Urt. v. 15.8.2019 – III ZR 205/17, WM 2019, 1833).

 

Rz. 80

 

Anmerkung

Der BGH hat diesen Grundsatz in zahlreichen weiteren Entscheidungen betont. Dies verdeutlicht noch einmal, wie wichtig es ist, mit dem Mandanten den konkreten Auftrag zu klären und diesen dann im Rahmen einer geforderten Erstattung auch darzulegen.

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