Rz. 150

Bei Beauftragung eines gemeinsamen Rechtsanwalts durch Streitgenossen kann der obsiegende Streitgenosse von dem unterlegenen Gegner nur in Höhe des seiner Beteiligung am Rechtsstreit entsprechenden Bruchteils, nicht entsprechend seinem Haftungsanteil nach § 6 Abs. 2 S. 1 BRAGO Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten verlangen (Bestätigung von BGH, Beschl. v. 30.4.2003 – VIII ZB 100/02, NJW-RR 1217; v. 17.7.2003 – I ZB 13/03, NJW-RR 2003, 1507).

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